Brüsseler Institutionen
„Die EU schadet der Europa-Idee“
Von Roman Herzog, Frits Boltkestein und Lüder Gerken
15. Januar 2010 In Kürze wird die neue Europäische Kommission ihr Amt antreten und den soeben in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag mit Leben füllen. Dies sollte für die Mitgliedstaaten und damit auch für die gesamte deutsche Politik Anlass und Grund sein, sich endlich in der erforderlichen Tiefe und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit der EU-Politik zu widmen.
Denn es ist und bleibt ein Faktum: Mehr als achtzig Prozent der in Deutschland geltenden Rechtsakte werden heute in Brüssel beschlossen. Das hat jüngst erneut der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages belegt. Durch den Lissabon-Vertrag wird sich dieser Anteil sicher nicht verringern.
Die Bilanz der EU-Politik der letzten Jahre ist durchwachsen. Unbestreitbar hat die EU beachtliche Erfolge vorzuweisen, etwa bei der Einführung des Euro und beim weiteren Ausbau des Binnenmarktes. Andererseits konnte sie sich mehrfach dort, wo europäisches Handeln geboten gewesen wäre, nicht gegen ausgeprägte mitgliedstaatliche Egoismen durchsetzen, zum Beispiel bei der konsequenten Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, bei der Liberalisierung des Bahnverkehrs, der Neuordnung des Pharmasektors, der Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Gesundheitsdienstleistungen und der Herstellung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten. Umgekehrt wurde sie in Bereichen aktiv, in denen sie eigentlich nichts verloren hat, verstieß gegen die europäische Kompetenzordnung oder ignorierte das Subsidiaritätsprinzip; Beispiele sind die Schaffung eines Anspruchs auf Sozialleistungen für selbständige Frauen, die Versuche, Betriebsrenten europäisch zu regulieren, oder - schon grotesk - die Brüsseler Erwägungen zur EU-weiten Regulierung des Personennahverkehrs und von Tempolimits in Städten.
Die EU steht daher vor der grundsätzlichen Aufgabe, eine neue Balance zu finden. In etlichen Bereichen muss sie stärker werden, sich gleichzeitig aber davor hüten, beliebige politische Aufgaben an sich zu ziehen.
Mehr Regulierung als nötig
Unbestritten ist dies schwierig, allein schon angesichts der Zahl von 27 Kommissaren, die jeweils ihre eigenen, oft widerstreitenden politischen Interessen haben und Erfolge vorweisen wollen. Außerdem wirken auf die Kommission - im „Spiel über Bande“ - unentwegt mitgliedstaatliche Politiker und Verbände ein, die ihre jeweiligen Sonderinteressen über die nationale Politik nicht durchsetzen können. Im Gesetzgebungsverfahren sind außerdem Kompromisse zum einen zwischen Kommission, Europäischem Parlament und Ministerrat, zum anderen zwischen den Mitgliedstaaten an der Tagesordnung. In diesem Interessengestrüpp wird, nicht verwunderlich, mehr Regulierung als nötig produziert, und das, was dabei herauskommt, ist oft nicht nur aus ordnungspolitischer Sicht missglückt.
Die schwierigen Bedingungen, unter denen die EU-Politik agiert, dürfen freilich nicht als Ausrede herhalten. Im Gegenteil: Wer politische Führung beansprucht, muss sich solcher Anwüchse erwehren können und einen klaren Kurs fahren.
Die größte Herausforderung ist die Azeptanz bei Bürgern und Wirtschaft
Denn die EU steht vor großen Herausforderungen. Dies gilt selbstverständlich für die gemeinsame europäische Außen- und Sicherheitspolitik. Sie ist im Vergleich zum Integrationsstand in der Wirtschaftspolitik noch völlig unterentwickelt.
Die größte Herausforderung für die EU liegt allerdings woanders. Sie ist existentiell: Die EU muss die Akzeptanz, die sie bei vielen Bürgern, aber auch in großen Teilen der Wirtschaft verloren hat, wiedergewinnen. Ohne diese Akzeptanz droht die Zustimmung der Menschen auch zu dem grundsätzlichen Ideal der europäischen Integration bleibenden Schaden zu nehmen - mit unabsehbaren Konsequenzen für die EU, einschließlich der Möglichkeit ihres Scheiterns insgesamt.
Der Akzeptanzverlust rührt vor allem von einem fast schon allgegenwärtigen Eindruck: Brüssel erlässt über die Köpfe der Menschen, über gewachsene Traditionen und Kulturen hinweg unentwegt Vorschriften und reguliert Dinge, die - wenn überhaupt - mindestens ebenso gut lokal oder regional geregelt werden können.
Genau um dieser Entwicklung vorzubeugen, war das Subsidiaritätsprinzip in die Europäischen Verträge aufgenommen worden. Es weist für alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung (“geteilte Zuständigkeiten“) den Mitgliedstaaten einen Vorrang gegenüber der EU zu: Die EU darf nur dann aktiv werden, wenn ein Problem sachgerecht nicht auf nationaler, sondern nur auf europäischer Ebene gelöst werden kann. Wesentlicher Anhaltspunkt dafür hatte nach der bisherigen Rechtslage die Frage zu sein, ob es um ein grenzüberschreitendes Problem geht. Eigentlich sollte dies eine Selbstverständlichkeit sein.
Parlament und Gerichtshof haben ein Interesse an der Ausweitung der Kompetenzen
Um die Beachtung des so verstandenen Subsidiaritätsprinzips steht es jedoch schlecht. Schon heute spielt es im Bewusstsein der Brüsseler Politiker, Beamten und Verbandsvertreter kaum eine Rolle. Wer es in Brüssel als tragende Säule einer nachhaltigen europäischen Integration verteidigt, wird meist nur mitleidig belächelt. Diametral zur ursprünglichen Intention versteht man in Brüssel unter Subsidiarität heute meist: Wenn Brüssel Geld gibt, kann das fragliche Problem besser auf EU-Ebene gelöst werden. Und nur allzu gern gibt Brüssel deshalb Geld. Vor diesem Hintergrund ist es umso besorgniserregender, dass das Prüfkriterium, ob ein grenzüberschreitendes Problem vorliegt, im Lissabon-Vertrag gestrichen wurde.
Was lässt sich tun?
Auf den Europäischen Gerichtshof wird man hier nicht setzen dürfen. Er hat ein Eigeninteresse an einer stetigen Ausweitung der Kompetenzen der EU. Gleiches gilt für das Europäische Parlament. Daher ist vor allem eine deutlich größere Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten - in der Politik sowie in der Öffentlichkeit und in den Medien - unverzichtbar. Aus den Mitgliedstaaten muss die klare Botschaft kommen, dass nur Dinge mit substantiell grenzüberschreitender Relevanz auf der EU-Ebene geregelt werden dürfen.
Die Regierungen müssen Subsidiaritätswächter sein
Wächter der Subsidiarität müssen erstens die mitgliedstaatlichen Parlamente sein, in Deutschland Bundestag und Bundesrat - schon im Eigeninteresse, sich wichtige politische Gestaltungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene zu erhalten. Das wird allerdings nicht einfach sein. Zwar sollen die nationalen Parlamente eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen dürfen. Völlig offen ist jedoch, wie dies geschehen soll angesichts äußerst kurzer Einspruchsfristen und der notwendigen Abstimmung mit den Parlamenten anderer Mitgliedstaaten. Es müssen daher in und zwischen den Parlamenten hocheffiziente Strukturen geschaffen werden, die eine zügige Abstimmung der Positionen ermöglichen.
Mindestens genauso wichtig ist die inhaltliche Positionierung: Bundestag und Bundesrat müssen gemeinsam mit anderen mitgliedstaatlichen Parlamenten so schnell wie möglich ein konkretes Regulierungsvorhaben der EU zu einem Präzedenzfall machen, mit dem sie ihr Rügerecht an dem Fehlen eines grenzüberschreitenden Problems festmachen. Nur so lässt sich politisch ausgleichen, dass dieses Prüfkriterium nicht mehr ausdrücklicher Bestandteil des geschriebenen EU-Rechts ist.
Subsidiaritätswächter müssen zweitens die Regierungen der Mitgliedstaaten sein, in Deutschland die Bundesregierung. Sie hat durch ressortübergreifende Wachsamkeit nicht zuletzt dafür Sorge zu tragen, dass das vielgenutzte, aber hochgradig fragwürdige „Spiel über Bande“ eingedämmt wird. Mit ihm kann ein Fachministerium ein nationales Regulierungsvorhaben, das im eigenen Land nicht durchsetzbar ist, in Brüssel anstoßen und es dort unter Umgehung der nationalen Gesetzgebungsverfahren verhandeln, um am Ende im jeweiligen Fachministerrat selbst darüber zu entscheiden.
Außerdem muss die Bundesregierung endlich eine Kultur des kategorischen Neins für die Verhandlungen und Abstimmungen im Ministerrat entwickeln, wenn es um Vorhaben geht, die mit dem Subsidiaritätsgedanken unvereinbar sind oder gar gegen die europäische Kompetenzordnung verstoßen.
Öffentlichkeit und Medien müssen wachen
Hier läuft vieles falsch. Das jüngste Beispiel ist eine EU-Richtlinie, die selbständigen (!) Frauen einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen gewährt. In der entscheidenden Ministerratssitzung insistierte die Bundesregierung nachdrücklich, dass die EU gar nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitze und dass dieses Vorhaben einen rechtswidrigen Eingriff in die nationalen Sozialleistungssysteme darstelle. In der anschließenden Abstimmung enthielt sie sich jedoch der Stimme, um die Richtlinie dennoch nicht zu blockieren. Das geschah beileibe nicht zum ersten Mal: In Brüssel heißt dieses Abstimmungsverhalten „German vote“.
Ähnliches droht bei dem auf dem Tisch liegenden Richtlinienentwurf zur massiven Ausdehnung der europäischen Antidiskriminierungsgesetzgebung. Nach den Vorstellungen der Kommission, maßgeblich unterstützt vom Europäischen Parlament, sollen nicht behindertengerechte Geschäfte und Restaurants bedarfsunabhängig umgebaut werden müssen und auch Mieter den behindertengerechten Umbau von Wohnungen verlangen können. Die Bundesregierung hat im Ministerrat die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend gemacht und sich klar gegen dieses Vorhaben ausgesprochen. In der Tat liegt eine national nicht lösbare, grenzüberschreitende Problemlage nicht vor; Gebäude können nun einmal nicht von einem in den anderen Staat wandern. Die Bundesregierung könnte den Entwurf mit einem Veto zu Fall bringen. Dazu wird es aber voraussichtlich nicht kommen.
Angesichts dieser Probleme in der deutschen Legislative und Exekutive müssen drittens gerade auch die Öffentlichkeit und die Medien den Politikern auf die Finger schauen. Die Stärkung des Subsidiaritätsgrundsatzes ist von überragender Wichtigkeit. Sie hat daher als unbedingte Maxime und Grundlage einer jeden Entscheidung in der EU quer durch alle Politikbereiche zu gelten.
Im Lichte des Subsidiaritätsgrundsatzes gehören, um drei wichtige Bereiche zu nennen, die Sozialpolitik, die Antidiskriminierungspolitik (mit Ausnahme der Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit und verwandter Merkmale) und die Bildungspolitik auf die mitgliedstaatliche Ebene. Ihnen fehlt durchweg eine direkte grenzüberschreitende Problemlage.
Eine herausragende Rolle für die Stabilitätspolitik
Die Realität sieht freilich anders aus. So gibt es - neben den bereits heute umfangreichen sozial- und diskriminierungspolitischen Aktivitäten der EU - in Brüssel neuerdings Bestrebungen, im Anschluss an die Hochschulpolitik (Bologna-Prozess) nun auch Einfluss auf die allgemeine Schulpolitik zu gewinnen, wobei unverkennbar Sympathien für die Gesamtschule gehegt werden. Deutschland wird ebenfalls aufpassen müssen, wenn es sein duales Berufsausbildungssystem vor dem Zugriff einer europäischen Standardisierung - auf im Zweifel niedrigerem Niveau - schützen will.
Eine andere Situation liegt dagegen für die Stabilitätspolitik der EU vor. Sie wird in den kommenden fünf Jahren eine herausragende Rolle spielen müssen. Spätestens seit Einführung des Euro ist eine Kontrolle der mitgliedstaatlichen Haushaltsdefizite durch die EU unabdingbar. Denn in der Währungsunion bestehen Möglichkeiten und Anreize für den einzelnen Mitgliedstaat, sich auf Kosten der anderen Staaten übermäßig zu verschulden, weil die Europäische Zentralbank nur mit einer für alle Euro-Staaten einheitlichen Geldpolitik gegensteuern kann.
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise haben sich die EU-Staaten in atemberaubendem Umfang verschuldet. Die EU muss sie unnachgiebig auf einen Konsolidierungskurs zurückzwingen. Die Kommission hat inzwischen gegen 20 Mitgliedstaaten Verfahren wegen übermäßiger Defizite eingeleitet. Das lässt hoffen. Es wird sich aber noch zeigen müssen, ob sie auch die politische Kraft besitzt, den Kurs konsequent durchzuhalten.
Neben der Stabilitätspolitik wird die Klimapolitik in den nächsten Jahren von wesentlicher Bedeutung sein. Auch hier ist, weil Treibhausgase nicht an den Grenzen haltmachen, die EU gefordert. Freilich ist von ihr nicht nur eine konsequente, sondern auch eine in sich konsistente Politik zu verlangen.
Mit dem Glühlampenverbot wird kein Gramm CO2 gespart
Die Grundsatzentscheidung für einen EU-weiten Emissionsrechte-Handel (EU-ETS) ist zu begrüßen. Denn die volkswirtschaftlich effizienteste Methode, Unternehmen wie Verbraucher zu umweltverträglichem Verhalten zu bewegen, besteht darin, den Kohlendioxidausstoß (CO2) zu deckeln und mit einem Preis zu belegen. Dadurch wird er zunächst dort gedrosselt, wo die volkswirtschaftlichen Kosten am niedrigsten sind. Konsequent umgesetzt, muss das EU-ETS aber für sämtliche Emittenten von CO2 gelten, also auch für den Benzin-, Diesel- und Heizölverbrauch. Das ist relativ unbürokratisch möglich. Man muss nur die Erzeuger und Importeure dieser Energieträger verpflichten, Emissionsrechte zu erwerben („Upstream-Emissionsrechtehandel“).
Gleichzeitig muss die Kommission für die Abschaffung jener Vorschriften sorgen, die das Funktionieren des EU-ETS behindern. Dazu gehören zum einen Gebote und Verbote, die es der Volkswirtschaft unmöglich machen, das vorgegebene Klimaziel auf dem kostengünstigsten Weg zu erreichen. Ein Beispiel hierfür ist das Glühlampenverbot. Es dient vor allem dem Zweck, die wahren Kosten des Klimaschutzes für den Bürger zu verschleiern. Mit diesem Verbot wird kein Gramm CO2 eingespart. Denn die Emissionen bei der Stromerzeugung sind ohnehin gedeckelt: Einsparungen bei der Beleuchtung führen zwar dazu, dass die Stromerzeuger weniger CO2 emittieren. Die von ihnen dadurch nicht benötigten Emissionsrechte werden aber von anderen Emittenten genutzt und führen zu Mehremissionen in anderen Bereichen, so dass die zulässige Obergrenze an CO2 in jedem Fall erreicht wird. Im Übrigen beschädigen gerade solche Regelungen wie das Glühlampenverbot die Akzeptanz der EU-Politik bei den Menschen.
Zum anderen sollte die Kommission auf die Beendigung der Subventionen für erneuerbare Energie dringen. Denn auch diese erhöhen die volkswirtschaftlichen Kosten der Klimapolitik unnötig: Sie schaffen Fehlanreize zur Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, die ohne Förderung nie gebaut würden. Die erneuerbare Energie gewinnt bereits dadurch an Wettbewerbsfähigkeit, dass für sie keine oder nur wenige Emissionsrechte erworben werden müssen.
Die Vollharmonisierung würde dem Verbraucherschutz dienen
Freilich steht die Klimapolitik der EU vor einem Dilemma. Die Pflicht, Emissionsrechte zu erwerben, führt gerade in energieintensiven Branchen zu hohen Kostensteigerungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen erheblich beeinträchtigen. Die Folge können Insolvenzen oder Standortverlagerungen ins Ausland sein. Es hilft dem Klima jedoch nichts, wenn als Folge der EU-Klimapolitik die Produktion in andere Teile der Welt abwandert und dann dort vermehrt CO2 emittiert wird. Zu Recht setzt sich die EU daher unmissverständlich für den weltweiten Handel mit Emissionsrechten ein. Wenn dieser - was nach Kopenhagen droht - nicht zustande kommt, wird man um einen gewissen finanziellen Ausgleich der nicht vertretbaren Mehrkosten für die betroffenen Unternehmen in der EU nicht herumkommen.
Auch im Verbraucherschutz ist die EU gefordert: Derzeit gibt es 27 unterschiedliche Verbraucherrechtsordnungen. Das hemmt die Bereitschaft der Unternehmen, Verbraucher in anderen Staaten zu beliefern, und die Bereitschaft der Verbraucher, im Ausland zu kaufen, da sie meist nicht wissen, welche Rechte sie jeweils haben. Eine Vollharmonisierung der Verbraucherrechte hilft dem ab: Sie schafft einheitliche Bedingungen und damit Rechtssicherheit. Mit einer Mindestharmonisierung dagegen, die nationale Abweichungen nach oben zulässt, wird nicht viel gewonnen.
Freilich darf eine Vollharmonisierung nicht zu überzogenem Verbraucherschutz führen. Durch ihn lässt sich die Lastenverteilung nicht vom Verbraucher auf den Anbieter verlagern. Denn ein hoher Verbraucherschutz führt zwangsläufig zu höheren Kosten und damit zu höheren Verbraucherpreisen, so dass sich vor allem die ärmeren Teile der Bevölkerung weniger Konsum leisten können. Dies gilt auch für Verbraucher-Sammelklagen.
Zurück zum Konzept des „mündigen Verbrauchers“
Anlass zur Sorge ist auch die in der Kommission anzutreffende Auffassung, dass Verbraucher „desorientiert sind“, oft nicht nach ihren „wahren“ Interessen handelten und ihnen daher - natürlich von der EU - der Weg zu ihrem Glück gewiesen werden müsse. Dies läuft auf eine Bevormundung durch Bürokraten hinaus. Die EU sollte zum Konzept des „mündigen Verbrauchers“ zurückkehren: Ja zu neutralen Produktinformationen; Nein zu wertenden Angaben, die zu einem bestimmten Verhalten verleiten sollen.
Einhalt geboten werden muss auch der Neigung der Kommission, in die Preisbildungsprozesse des Marktes einzugreifen - mit dem offen proklamierten Endziel einer politisch-behördlichen Kontrolle letztlich sämtlicher Verbraucherpreise: Die Kommission erwartet neuerdings vom Binnenmarkt „Ergebnisse, die in sozialer Hinsicht akzeptabel sind“, will dafür auch „bisweilen eine geringere Wirtschaftlichkeit in Kauf nehmen“. Über Umfragen und Verbraucherverbände will sie herausfinden, ob die Verbraucher „zufrieden“ mit dem „Marktergebnis“ sind. Wenn nicht, will sie eingreifen. Vor einer Fortsetzung dieser an Planwirtschaften erinnernden Politik ist dringend zu warnen. Wer das Preissystem politisch instrumentalisiert, beschädigt seine Fähigkeit, Knappheiten zu kommunizieren, und schadet damit allen, gerade auch den Verbrauchern.
Die strikte Kontrolle staatlicher Beihilfen ist wichtiger denn je
Nicht nur mit Blick auf die Harmonisierung des Verbraucherschutzes bleibt die Vollendung des Binnenmarktes in den nächsten fünf Jahren ein vordringliches Ziel. Wie die Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat, neigen die Mitgliedstaaten nach wie vor zu protektionistischen Maßnahmen, wenn das Schicksal nationaler Unternehmen auf dem Spiel steht. Damit diese Neigung nicht den Binnenmarkt untergräbt, ist eine strikte Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission wichtiger denn je. Auch muss die EU alles daransetzen, noch bestehende Schranken zu beseitigen. Mit dem Lissabon-Vertrag erhält sie die Kompetenz zur Schaffung eines europäischen Titels zum Schutz geistigen Eigentums. Diese Kompetenz sollte sie nutzen.
Die Mitgliedstaaten und damit auch die Politiker in Deutschland sollten die Europäische Kommission, soweit diese der beschriebenen Linie folgt, tatkräftig unterstützen. Ebenso sollten sie aber auch sachwidriger Überregulierung und Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip entschieden - und öffentlichkeitswirksam - entgegentreten. Auch die deutsche Politik wird, bei der nächsten Bundestagswahl, an ihren europapolitischen Leistungen zu messen sein. Und die sollten nicht länger zu einem großen Teil darin bestehen, in Deutschland nicht durchsetzbare Vorhaben über die europäische Bande zu spielen und fragwürdige Regulierungsvorschläge aus Brüssel nicht wahrzunehmen oder, noch schlimmer, trotz eigener Bedenken durchzuwinken.
Dies liegt nicht nur im Interesse Deutschlands, sondern im Interesse der weiteren gedeihlichen Entwicklung der EU insgesamt. Denn die europäische Integration ist nur zukunftsfähig, wenn die Bürger mitgenommen werden. Davon sind wir derzeit weit entfernt, vielleicht weiter denn je. Und wenn die Menschen der EU vollends die Gefolgschaft verweigern, droht ein Scherbenhaufen historischen Ausmaßes.
Die Autoren
Roman Herzog, Bundespräsident von 1994 bis 1999, kritisiert als Verfassungsrechtler den von ihm beklagten Irrweg der EU-Zentralisierung. Geboren 1934 in Landshut, ist der Verfassungsrechtler ganz das Gegenteil eines trockenen Juristen. Er mahnt mehr Bürgernähe und tiefgreifende Reformen der Bürokratie an.
Frits Bolkestein hat als EU-Binnenmarktkommissar in den Jahren 1999 bis 2004 den Brüsseler Apparat aus nächster Nähe kennengelernt. Der 1933 in Amsterdam geborene frühere Manager und Politiker der liberalen Partei VVD ist als konsequenter Verfechter unverfälschten und offenen Wettbewerbs bekannt.
Lüder Gerken, Jahrgang 1958, war Direktor des Walter-Eucken-Instituts in Freiburg. Seit 2006 leitet der habilitierte Ökonom das ebendort ansässige Centrum für Europäische Politik (CEP) unter dem Dach der überparteilichen Stiftung Ordnungspolitik.
Keinesfalls darf Österreich seine unabänderlichen Kernprinzipien der Freiheit verbunden mit Gleichheit und Brüderlichkeit und damit der Demokratie, des Rechtsstaates, des Sozialstaates und auch den Bundesstaates aufgeben. Diese haben aber durch die Integration Österreichs in die Europäische Union ihre Substanz in einem Maße verloren, das mit den unabänderlichen Prinzipien Österreichs unvereinbar ist. Der Vertrag von Lissabon verstärkt diesen Verlust der Kernverfassung. www.webinformation.at
Montag, 18. Januar 2010
Sonntag, 10. Januar 2010
DIE EUROPÄISCHE UNION IST UNREFORMIERBAR !
DIE EUROPÄISCHE UNION IST UNREFORMIERBAR !
Seit über 50 Jahren gibt es die "Europäische Integration": Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft.
Seit dem Inkrafttreten der Gründungsverträge (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl "EGKS": 23.7.1952, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft "EWG" und Europäische Atomgemeinschaft "EAG": 1.1.1958) hat sich die Europäische Union sowohl inhaltlich als auch institutionell grundlegend weiterentwickelt.
Der Umfang der Gemeinschaftspolitiken, die sich in der Anfangsphase vor allem auf Fragen der Handels- und Agrarpolitik sowie des Zollwesens konzentrierten, wurde schrittweise erweitert. Die Verwirklichung des Binnenmarktes (1993) sowie der Wirtschafts- und Währungsunion (1999) werden als Meilensteine der wirtschaftlichen Integration bezeichnet.
Gleichzeitig ist die Zielsetzung einer umfassenderen politischen Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund gerückt. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wurde vertraglich ebenso verankert wie die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.
Die Zahl der Mitgliedstaaten ist in mehreren Erweiterungsrunden
1973: Großbritannien, Dänemark, Irland
1981: Griechenland
1986: Spanien, Portugal
1995: Schweden, Österreich, Finnland
2004: Slowenien, Lettland, Estland, Litauen, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Malta, Zypern
2007: Bulgarien, Rumänien
von ursprünglich sechs (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf siebenundzwanzig (ab 2007) gestiegen.
Einheitliche Europäische Akte
Vertrag von Maastricht
Vertrag von Amsterdam
Vertrag von Nizza
Reformvertrag von Lissabon.
Aus einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde ein Bundesstaat Europäische Union (ohne Legitimation). Oder anders ausgedrückt: Die EU ist ein Völkerbund mit allen Eigenschaften eines echten Bundesstaates (mit Vertrag), freilich ohne Unionsvolk und ohne Legitimation dazu. Die Österreichische Bundesverfassung wurde seit der Gründung der EG laufend der Integration gemäß angepasst und dadurch tiefgreifend verändert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 trat ein Bundesverfassungsbereinigungsgesetz in Kraft, dass die österreichische Bundesverfassung schon ganz im Dienste der Europäischen Union geöffnet hält.
Der Lissaboner Vertrag verfestigt noch den Weg der EU zum EU-Zentralstaat. Er bringt die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungslage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. (Klecatsky 2009)
Der eigentliche Grund dieses ganzen Szenarios in Europa und auf der ganzen Welt ist die Einführung der freien Marktwirtschaft - der Lehre eines Adam Smith und eines David Ricardo, später eines Friedrich August von Hajek und Milton Friedman.
Milton Friedman war der Oberguru des skrupellosen Kapitalismus und der Mann, der das Regelwerk für die gegenwärtige, hypermoderne Weltwirtschaft verfasste. Es ist längst widerlegt, dass alle Menschen in allen Ländern immer vom Freihandel profitieren. Bauern oder schlecht qualifizierte Arbeitnehmer in den Industrieländern sind Verlierer des Freihandels.
Über Jahrzehnte hindurch wurde fast auf der ganzen Welt die freie Marktwirtschaft - oft mit brutalsten Methoden wie Mord, Entführung und Folter durchgesetzt. Alle Anstrengungen wie Demonstrationen, Verfassungsklagen hielten diese Entwicklung nicht auf. Die EU ist ein Teil der internationalen Wirtschaft, die man Globalisierung nennt.
Der Vertrag von Lissabon schreibt den "Freihandel" vor: Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzerfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf. Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu ein-fuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann.
Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119)Abs.1 und 2, Art.98(120)AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedsstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.
Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.
Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden. Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.
Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.
Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.
Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.
"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."
Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.
Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.
Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.
Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist.
EU-Parlament ist kein volles Parlament, es kann keine Gesetze beschließen. Das Stimmgewicht der Wähler ist zu unterschiedlich. Beispielsweise hat Deutschland mit mehr als 82 Millionen Einwohnern künftig nur 96 Abgeordnete, dagegen bekommt Malta mit etwa 400.000 Einwohnern 6 Abgeordnete. Also ein Abgeordneter für etwa 855.000 Einwohner Deutschlands gegen einen Abgeordneten für etwa 67.000 Einwohner von Malta. Das EU-Parlament vertritt auch kein Unionsvolk. Das müsste erst geschaffen werden, es ist eine Versammlung von Vertretern der Völker der Mitgliedsländer der EU. Auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon hat das EU-Parlament nur in Randbereichen der Gesetzgebung einen Einfluss, wird aber doch etwas gestärkt: Die so genannte "Gelbe Karte" ist eben keine "Rote Karte". Sie gibt dem EU-Parlament nicht das Recht eine Richtlinie oder Verordnung (EU-Gesetze) wirklich aufzuhalten. Das EU-Parlament hat keine Möglichkeit einen Kommissar der Union zu wählen oder abzuwählen. Es kann nur die Kommission als Ganzes abwählen.
Das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der Gewaltenteilung vor allem zwischen der Legislative und der Exekutive besteht in der EU nicht. Die Rechtssetzung ist wesentlich Sache der Exekutive. Der EuGH ist das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Gerichts. EU-Recht geht vor dem nationalem Recht. Österreichs Bundesverfassung gilt nicht mehr voll.
Die soziale Zielsetzung hat in der Europäischen Union, in der das Marktprinzip strukturell wegen er Grundfreiheiten, die vom Europäischen Gerichtshof mit aller Härte durchgesetzt werden, dominiert, keine Verwirklichungschance.
Dazu kommen noch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union:
1) Flexibilitätsklausel
Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.
2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.
3) Vereinfachtes Änderungsverfahren
Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.
Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...
Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.
Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.
Landwirtschaft: Das Bauernsterben setzt sich fort. Gentechnisch verändertes Saatgut muss auch in Österreich akzeptiert werden. Die Bauern werden gezwungen immer größer zu werden, damit man immer billiger produzieren kann. Die Qualität der Lebensmittel nimmt weiter ab. Die Tiere werden geschunden und zu tausenden gehalten.
Seit über 50 Jahren gibt es die "Europäische Integration": Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft.
Seit dem Inkrafttreten der Gründungsverträge (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl "EGKS": 23.7.1952, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft "EWG" und Europäische Atomgemeinschaft "EAG": 1.1.1958) hat sich die Europäische Union sowohl inhaltlich als auch institutionell grundlegend weiterentwickelt.
Der Umfang der Gemeinschaftspolitiken, die sich in der Anfangsphase vor allem auf Fragen der Handels- und Agrarpolitik sowie des Zollwesens konzentrierten, wurde schrittweise erweitert. Die Verwirklichung des Binnenmarktes (1993) sowie der Wirtschafts- und Währungsunion (1999) werden als Meilensteine der wirtschaftlichen Integration bezeichnet.
Gleichzeitig ist die Zielsetzung einer umfassenderen politischen Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund gerückt. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wurde vertraglich ebenso verankert wie die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.
Die Zahl der Mitgliedstaaten ist in mehreren Erweiterungsrunden
1973: Großbritannien, Dänemark, Irland
1981: Griechenland
1986: Spanien, Portugal
1995: Schweden, Österreich, Finnland
2004: Slowenien, Lettland, Estland, Litauen, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Malta, Zypern
2007: Bulgarien, Rumänien
von ursprünglich sechs (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf siebenundzwanzig (ab 2007) gestiegen.
Einheitliche Europäische Akte
Vertrag von Maastricht
Vertrag von Amsterdam
Vertrag von Nizza
Reformvertrag von Lissabon.
Aus einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde ein Bundesstaat Europäische Union (ohne Legitimation). Oder anders ausgedrückt: Die EU ist ein Völkerbund mit allen Eigenschaften eines echten Bundesstaates (mit Vertrag), freilich ohne Unionsvolk und ohne Legitimation dazu. Die Österreichische Bundesverfassung wurde seit der Gründung der EG laufend der Integration gemäß angepasst und dadurch tiefgreifend verändert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 trat ein Bundesverfassungsbereinigungsgesetz in Kraft, dass die österreichische Bundesverfassung schon ganz im Dienste der Europäischen Union geöffnet hält.
Der Lissaboner Vertrag verfestigt noch den Weg der EU zum EU-Zentralstaat. Er bringt die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungslage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. (Klecatsky 2009)
Der eigentliche Grund dieses ganzen Szenarios in Europa und auf der ganzen Welt ist die Einführung der freien Marktwirtschaft - der Lehre eines Adam Smith und eines David Ricardo, später eines Friedrich August von Hajek und Milton Friedman.
Milton Friedman war der Oberguru des skrupellosen Kapitalismus und der Mann, der das Regelwerk für die gegenwärtige, hypermoderne Weltwirtschaft verfasste. Es ist längst widerlegt, dass alle Menschen in allen Ländern immer vom Freihandel profitieren. Bauern oder schlecht qualifizierte Arbeitnehmer in den Industrieländern sind Verlierer des Freihandels.
Über Jahrzehnte hindurch wurde fast auf der ganzen Welt die freie Marktwirtschaft - oft mit brutalsten Methoden wie Mord, Entführung und Folter durchgesetzt. Alle Anstrengungen wie Demonstrationen, Verfassungsklagen hielten diese Entwicklung nicht auf. Die EU ist ein Teil der internationalen Wirtschaft, die man Globalisierung nennt.
Der Vertrag von Lissabon schreibt den "Freihandel" vor: Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzerfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf. Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu ein-fuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann.
Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119)Abs.1 und 2, Art.98(120)AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedsstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.
Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.
Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden. Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.
Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.
Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.
Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.
"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."
Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.
Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.
Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.
Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist.
EU-Parlament ist kein volles Parlament, es kann keine Gesetze beschließen. Das Stimmgewicht der Wähler ist zu unterschiedlich. Beispielsweise hat Deutschland mit mehr als 82 Millionen Einwohnern künftig nur 96 Abgeordnete, dagegen bekommt Malta mit etwa 400.000 Einwohnern 6 Abgeordnete. Also ein Abgeordneter für etwa 855.000 Einwohner Deutschlands gegen einen Abgeordneten für etwa 67.000 Einwohner von Malta. Das EU-Parlament vertritt auch kein Unionsvolk. Das müsste erst geschaffen werden, es ist eine Versammlung von Vertretern der Völker der Mitgliedsländer der EU. Auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon hat das EU-Parlament nur in Randbereichen der Gesetzgebung einen Einfluss, wird aber doch etwas gestärkt: Die so genannte "Gelbe Karte" ist eben keine "Rote Karte". Sie gibt dem EU-Parlament nicht das Recht eine Richtlinie oder Verordnung (EU-Gesetze) wirklich aufzuhalten. Das EU-Parlament hat keine Möglichkeit einen Kommissar der Union zu wählen oder abzuwählen. Es kann nur die Kommission als Ganzes abwählen.
Das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der Gewaltenteilung vor allem zwischen der Legislative und der Exekutive besteht in der EU nicht. Die Rechtssetzung ist wesentlich Sache der Exekutive. Der EuGH ist das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Gerichts. EU-Recht geht vor dem nationalem Recht. Österreichs Bundesverfassung gilt nicht mehr voll.
Die soziale Zielsetzung hat in der Europäischen Union, in der das Marktprinzip strukturell wegen er Grundfreiheiten, die vom Europäischen Gerichtshof mit aller Härte durchgesetzt werden, dominiert, keine Verwirklichungschance.
Dazu kommen noch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union:
1) Flexibilitätsklausel
Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.
2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.
3) Vereinfachtes Änderungsverfahren
Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.
Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...
Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.
Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.
Landwirtschaft: Das Bauernsterben setzt sich fort. Gentechnisch verändertes Saatgut muss auch in Österreich akzeptiert werden. Die Bauern werden gezwungen immer größer zu werden, damit man immer billiger produzieren kann. Die Qualität der Lebensmittel nimmt weiter ab. Die Tiere werden geschunden und zu tausenden gehalten.
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