Samstag, 26. Dezember 2009

S U B S I D I A R I T Ä T

Der EU-Vertrag von Lissabon, am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten, wird durchwegs als wichtiger Schritt zur Stärkung der Demokratie für die EU bezeichnet. Besonders die neue Möglichkeit der Kontrolle der Subsidiarität (Art. 3b (5) wird hervorgehoben und hochgejubelt. Man könne jetzt eine "gelbe Karte" zeigen und gegebenenfalls eine Klage einbringen.
Dieser "Zuwachs an Demokratie und Legitimität in der Funktionsweise der EU" bedeutet nicht viel.

Nämlich:
Die Entscheidung über eine Klage wegen Nichtbeachtung der Subsidiarität fällt n i c h t der Verfassungsgerichtshof Österreichs (VfGH) sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Dieser Gerichtshof hat sich in seiner knapp 60-jährigen Geschichte noch nie gegen die Integrationspolitik entschieden, läßt also wenig Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten!
Den EuGH bezeichnet man als "Motor der Integration" (Rudolf Streinz, Europarecht; §812, S 213)

Dazu haben die nationalen Parlamente nur acht Wochen(!) Zeit zur Einreichung einer Klage. In dieser kurzen Zeit muss begründet darlegt werden, dass ein Rechtsetzungsakt der Europäischen Union nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, sonst hat der Vorschlag Bindungswirkung und ist nicht mehr aufgrund der Missachtung des Subsidiaritätsprinzips anfechtbar!

Aber: Soweit der Bereich auschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, gibt es keine Anwendbarkeit der Subsidiarität. Auschließliche Zuständigkeiten ist der Union sind die sehr wichtige Politikbereiche, wie die Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Binnenmarkt und Wettbewerbsregeln, Aussen- u. Sicherheitspolitk oder die Währungspolitik.

Ausgenommen sind auch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union: Flexibilitätsklausel (Art. 352), die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung (Art. 311 AEUV (EU-Steuern möglich) oder das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48/6 EUV). Mit diesen Ermächtigungsgesetzen kann die Union den Vertrag ändern, EU-Steuern einführen und sind selbst mit allen Befugnissen ausstatten, die sie zur Erreichung ihrer weiten Ziele hat!

Diesen Ermächtigungsgesetzen muss das österreichische Parlament
n i c h t zustimmen, es ist k e i n e Ratifikation notwendig.

Die Kommission muss die begründeten Stellungnahmen gegen einen Gesetzgebungsakt berücksichtigen oder überprüfen. Dazu sind allerdings ein Drittel oder ein Viertel der Gesamtanzahl der Parlamente der Mitgliedsstaaten notwendig.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es für das Subsidiaritätsprinzip Besonderheiten, nämlich: Je nach Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritsprinzip im Einklang steht muss der Vorschlag von der Kommission neu überprüft werden und kann an in festhalten, ändern oder zurücknehmen. Weiters: Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im EU-Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.

Aber: Es ist problematisch, dass große Länder nicht mehr Stimmgewicht haben wie kleine Länder. Die Subsidiaritätslage ist in den verschiedenen Ländern dazu unterschiedlich. Österreich oder Deutschland könnte beispielsweise jede Politik auch ohne EU-Gesetzgebung verwirklichen, sogar meist besser, jedenfalls stärker demokratisch legitimiert.

Das Subsidiaritätsprinzip sollte durch den EU-Vertrag (Primärrecht) materalisiert werden und die verfassungsrechtliche Prüfung dem VFGH gegeben werden.

Links: Verfassungsklage Österreich S 317-323)

Fazit: Die neue Subsidiaritätsregelung des Vertrages von Lissabon kann das demokratische Defizit der Union nicht ausgleichen und ist auch kein ausreichender Schutz vor der nicht überschaubaren und gewaltengeteilten EU-Gesetzgebung. Die Ermächtigungen der EU sind unkontrollierbar weit und nicht mehr begrenzt, so wie es der Vertrag vorschreibt (Art. 5 EUV).



WIR ALLE MÜSSEN ABER WEITGEHEND UNTER EU-GESETZEN LEBEN!

Donnerstag, 10. Dezember 2009

DER EU-BEITRITT WAR VERFASSUNGSWIDRIG !

Durch den Beitritt Österreichs in die Europäische Union wurde die österreichische Bundesverfassung (die Baugesetze) tiefgreifend verändert.
Das "Ja" auf die Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 zum Beitritt in die Europäische Union ist keine Legitimation zur Änderung der Baugesetze der Bundesverfassung. Durch dem Beitritt Österreichs in die EU wurden die Organe des Volkes ermächtigt das Beitrittsgesetz inkrafttreten zu lassen. EU-Beitritt ja, so der Wille des Volkes - aber natürlich nur unter Einhaltung der österreichischen Bundesverfassung! Es lag jedenfalls kein Text zur Abstimmung vor, inwiefern die Bundesverfassung durch den Beitritt in die Europäische Union geändert werden würde. Niemand konnte sich ein Bild machen: Die österreichischen Stimmbürger wussten überhaupt nicht welche Folgen der Beitritt in die EU haben würde.

Österreich stellte den Beitrittsantrag zum Beitritt am 17. Juli 1989 in die Europäische Wirtschaftsunion, ist aber der EU im Stande des EU-Vertrages von Maastricht beigetreten, der 1993 in Kraft trat. Also wurde der „Besitzstand“ des EU-Vertrages von Maastricht übernommen: Das hieß auch die gemeinsame Währung und Wirtschaftsunion!

Der überwiegende Anteil der Österreicher wussten davon nichts, dass der Schilling faktisch schon abgeschafft, die Neutralität ausgehöhlt und eine neoliberale Wirtschaftunion praktisch schon 1994 eine beschlossene Sache war, also wurden also von der öffentlichen Hand nicht richtig informiert. Eine Menschenrechtsverletzung!

So titelte beispielsweise die Kronen-Zeitung vor der Volksabstimmung im Jahre 1994: "Neutralität bleibt" und: "100 Lügen gegen den Beitritt". Viele dieser "Lügen" wurden leider Realität. Weiters konnte man quer durch alle Medien lesen, dass durch den Beitritt die heimischen Arbeitsplätze gesichert seien, natürlich der Schilling bliebe – alles andere seien Verschwörungstheorien - und jede österreichische Familie etwa 1000 Schilling monatlich sparen könne. "Was mit der EU alles billiger wird und welche Preise bis zu 70 Prozent rutschen würden. Die Bischofskonferenz warb für ein Ja zum EU-Beitritt. Die Entwicklung ist für das Christentum in Europa fatal: Es wird zurückgedrängt und geschwächt - Kruzifixe in Klassenzimmern verboten - und eine Multikultigesellschaft verändert die Völker Europas. Während den Migranten der "rote Teppich" ausgerollt wird, dürfen Herr und Frau Österreicher Fehlentwicklungen in der Einwanderungspolitik nicht in Frage stellen, will man nicht als "rechtsextrem" eingestuft werden. Ethnische Konflikte drohen, der Kampf ums Überleben wird Bürgerkriegsgefahr hervorrufen.

Der Beitritt in die Europäische Union und die Folgeverträge von Amsterdam und Nizza sind auch dadurch nicht rechtens, weil die Österreicher über die Gesamtänderung der Bundesverfassung nicht abstimmen durften, obwohl der Art. 44 B-VG dies vorschreibt.

Deswegen muss folgendes eingefordert werden: Die teilweise oder zur Gänze übertragenen Hoheiten an die Gemeinschaftsorgane der Union um eine vernünftige Zusammenarbeit in Europa unter Einhaltung der österreichischen Bundesverfassung mit neuen Verträge möglich zu machen!

Speziell der Art. 1 B-VG Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus muss eingehalten werden.

Künftig soll weiters das österreichische Bundesverfassungsgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden können, dass den Wortlaut des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz soll nur mit der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Nationalrates und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates erfolgen können.

Wenn es sich um eine Änderung der Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung handelt, muss es vorher zusätzlich eine Zustimmung des Bundesvolkes geben.

Die Demokratie, der Rechtsstaat, der Sozialstaat und Bundesstaat sollen nicht zur Disposition der Gesetzgebung stehen und das Prinzip der Subsidiarität gewahrt werden.

Montag, 7. Dezember 2009

LISSABON-VERTRAG IN KRAFT! WILLKOMMEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION!

Sollen wir in Zukunft nun auch so wie in der „Schuhfabrik“ in Indien produzieren um mit dem Freihandel mithalten zu können…?

Das Herkunftslandprinzip , vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag entwickelt, ist ein wesentlicher Hebel der Enddemokratisierung und Entmachtung der Völker.

Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in allen Mitgliedsstaaten 
Geltung und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw. 

Die Völker können ihre Politik nicht mehr durchsetzen , vielmehr müssen sie ihre Standards nach unten anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. 

Das "Herkunftslandprinzip" - die Praxis der EU - macht es möglich, der deutschen Unternehmensmitbestimmung auszuweichen .

Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten über den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu schließen.

Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft lediglich "einheitliche Grundsätze" der "gemeinsamen Handelspolitik" gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein dem Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss der Lage einer Volkswirtschaft gerecht werden. Die Zuständigkeitspolitik der Union macht die Völker gegenüber der Globalisierung wehrlos.

Hinzu kommt die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit, welche seit 1994 gilt. Sie ermöglicht im Verbund mit den Verträgen der Welthandelsordnung den rücksichtslosen "Casino-Kapitalismus". Europa würde die Finanzmarktkrise nicht in diesem Ausmaß spüren, würde die Mitgliedstaaten der EU nicht der Kapitalverkehrsfreiheit verpflichtet sein. Auswirkungen der "Grundfreiheiten" der EU sind auch die Standortwechsel der Unternehmen in Billiglohnregionen und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen und des erwirtschafteten Kapitals, das woanders investiert wird. Die EU-Wirtschaftsordnung schützt uns nach wie vor nicht vor dem Marktradikalismus des Binnenmarktprinzips und die Finanzmärkte nicht vor der weltweit wirksamen Kapitalverkehrsfreiheit. Die Handelspolitik ist eine ausschließliche Zuständigkeit der Union, welche sich einseitig dem Freihandel verpflichtet.

Von Renate Zittmayr zitiert aus Texten von Prof. K. A. Schachtschneider

FÜR EIN VERBOT DES IMPORTS UND DER VERBREITUNG VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN SAATGUT, LEBENSMITTEL UND FUTTERMITTEL

EU-Gentechnikgesetze und eine EU-Freisetzungsrichtlinie sind in Kraft und daher - auch von Österreich - irgendwann umzusetzen.

Daher halten wir es für notwendig, dass die österreichische Gesetzgebung beschließt, dass das Recht auf Leben und Unversehrtheit auch in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen wird und darüber hinaus alle Maßnahmen trifft, um ein gentechnikfreies Österreich - auch gegen das Unionsrecht - durchzusetzen.

Wir sind nicht einverstanden, dass Organe der EU über die Einführung der GMO-Produkte in Österreich bestimmen können.

Alle bisherigen Versprechen, Maßnahmen und Beschlüsse der Politik sind nicht ausreichend. Der Bürgerwille muss endlich anerkannt und umgesetzt werden. So unterstützten 1.225.790 Bürgerinnen und Bürger Österreichs ein Anti-Gentechnik-Volksbegehren und trotzdem gibt noch immer keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz Die Politik hat den Willen des Volkes nicht umgesetzt.

EINE AM GEMEINWOHL DER ÖSTERREICHER ORIENTIERTE EUROPAPOLITIK

Die durch den Beitritt Österreich in die Europäische Union übertragenen Befugnisse an die Gemeinschaftsorgane der EU müssen eng begrenzt und somit für die Parlamentarier überschaubar und damit verantwortbar sein.

Die ständige Verantwortung für die Integration in die Europäische Union bleibt beim österreichischen Volk. Die Volksvertreter sollen den Willen des Volkes bestmöglich versuchen zu erkennen und dementsprechend in richtige Gesetze fassen.

Die zur gemeinschaftlichen Ausübung an die Europäische Union übertragenen Rechtsetzungskompetenzen sollen derart begrenzt werden, dass Sie dem allgemeinen Mehrheitswillen des Volkes und der Bundesverfassung entsprechen.

Unmittelbar anwendbaren Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts soll kein Anwendungsvorrang gegenüber damit im Widerspruch stehendem innerstaatlichem Recht zukommen. Das Monopol des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung – und allfälligen Aufhebung – von Rechtsvorschriften durch diesen Anwendungsvorrang soll nicht durchbrochen sein.

Eine europäische Integration Österreichs soll derart beschränkt werden, dass das österreichische Volk über ALLE Politiken - wenn erforderlich - selbst bestimmen kann.