Sonntag, 30. August 2009

DIE ERMÖGLICHUNG DER TODESSTRAFE NACH INKRAFTTRETEN DES EU-VERTRAGES VON LISSABON

Wie die EU einen Tag vor der Unterzeichnung des neuen EU-Vertrages in Lissabon die Todesstrafe und Tötung ermöglichte.

Univ. Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider verfasste die Verfassungsbeschwerden gegen den Lissabon-Vertrag in Deutschland und gegen den EU-Beitritt Österreichs und den EU-Folgeverträgen in Österreich. Prof. Schachtschneider legt ausführlich dar, wie unter gewissen Voraussetzungen getötet bzw. hingerichtet werden kann. Nämlich um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen, in Kriegszeiten und bei unmittelbarer Kriegsgefahr.

Am 12. Dezember 2007 wurde Absatz 5 S.2 der Präambel und Absatz 7 des Art. 52 wieder in die Charta der Grundrechte aufgenommen. Sie standen schon im gescheiterten Verfassungsvertrag vom 29. Oktober 2004. Zwischenzeitliche Politik gegen die Ermöglichung der Todesstrafe und Tötung ist jedenfalls durch diese Texterweiterung dementiert.

Auch das 13. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das die Todesstrafe ausschließen würde kommt als relevante Regelung nicht in Betracht. Die Erklärungen zur Charta der Grundrechte beziehen sich auf den Stand der Deklaration von Nizza. Das zeigt auch die Kommentierung von Borowsy im Kommentar von Jürgen Meyer: (S 107)( Sie scheiterten letztlich daran, dass der Wille zur Kongruenz zwischen dem Menschenrechtssystem des Europarates und dem Grundrechtsschutz der Union alles andere überragte. Zudem verteidigte der spanische Regierungsvertreter Rodriguez Bereijo verhement und beharrlich die Möglichkeit von Ausnahmen in Kriegszeiten. Daran war kein Vorbeikommen. (...)

In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die nach Art. 49b (51) EUV („Anhang“) Bestandteil der Verträge sind, also deren Verbindlichkeit haben, steht:

„3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen
der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) Art. 2 Abs. 2 EMRK:

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in
Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.

Aufstände oder Aufruhre kann man auch in bestimmten Demonstrationen
sehen. Der tödliche Schußwaffengebrauch ist in solchen Situationen nach dem Vertrag von Lissabon keine Verletzung des Rechts auf Leben. Im Krieg befinden sich Deutschland und Österreich auch gegenwärtig. Die Kriege der Europäischen Union werden mehr werden. Dafür rüstet sich die Union – auch durch den Vertrag von Lissabon.
(Verfassungsklage für Österreich www.kaschachtschneider.de)

Die zuständigen Volksvertreter hatten kaum die Möglichkeit, diese wichtige Erweiterung der Charta zu prüfen. Also kann man annehmen, dass dies nicht zufällig passierte. So auch Prof. Schachtschneider auf die Frage in einem Interview, warum den der Text so umständlich sei: „Eben um diese Tatsache zu verschleiern. Den Abgeordneten wird ja nur der ohnehin schwer verständliche und viel zu lange Vertragstext vorgelegt“. (…) Weiter argumentiert er: „Wozu sollte man das reinschreiben, wenn man es nicht haben will?“

Viel wurde getan, um von der Todesstrafe zu einem humanen Strafvollzug zu gelangen. Jeder wird sich fragen, warum man die Todesstrafe und die Tötung wieder möglich gemacht hat?
Europa erlebt gerade den Niedergang des ungezügelten Kapitalismus. Mehr als drei Billionen Dollar wurden und werden jeden Tag virtuell hochspekulativ um die Welt geschickt, nur ein Bruchteil davon sind Gelder für reale Investitionen. Banken schoben sich in Steueroasen gegenseitig Kredite in Billionenhöhe zu, die verspekuliert wurden. Es fehlt auf den Finanzmärkten eine wirksame Bankenkontrolle. Die künstlich aufgebaute (Immobilien) Blase ist geplatzt, in den USA mussten schon etliche Banken mit Billionen Dollar gestützt werden und fast im Wochentakt gehen die Finanzinstitute in Konkurs. Die Auswirkungen sind verheerend: Man spricht von einer Katastrophe, die alles in den Schatten stellt. Arbeitslosenheere und Armut werden die Menschen zur Verzweiflung treiben.
Diese Finanzmarktkrise spürt man auch in Europa schon sehr deutlich. So gab es im Frühjahr 2009 bei europäischen Banken faule oder unverkäufliche Wertpapiere im Wert von 18,1 Billionen Euro. (Udo Kolkotte "Vorsicht Bürgerkrieg")
Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen, konnten die Mitgliedsländer keine Schutzmechanismen aufbauen. So Prof. Schachtschneider in Zeit-Fragen: „Die Welthandelsordnung wird durch die nationale oder regionale Deregulierung des Kapitalverkehrs ergänzt, in der EU durch Art. 56 Abs. 1 EGV, der «alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet». Eine weltweit vereinbarte Steuer auf spekulativen Kapitalumsatz (Tobinsteuer) wäre vertragswidrig, nicht anders als eine entsprechende nationale oder gemeinschaftliche Steuer (Art. 58 EGV).“ (Prof. Schachtschneider)


Die zu Stützung der Banken aufgenommenen Kredite, mitsamt ihren Zins- u. Zinsenzinsverpflichtungen werden niemals zurückgezahlt werden können. Die Zeche wird wieder einmal der „kleine Mann“ zahlen. Das heißt die Bauern, Arbeiter und Angestellte, Kleinsparer, Mittelstandbetriebe und viele Menschen, die vielleicht ihren Kredit nicht mehr zurückzahlen können und ihre Häuser zur Zwangsversteigerung freigeben müssen.

Alles deutet in den USA und in Europa auf einen völligen Zusammenbruch des Währungssystems hin, das Ende des Dollars und des Euros wird erwartet. Vor allem wird am System nur repariert und kompensiert, aber nichts geändert. Es wird weiterhin Geld geschöpft, das schon lange nicht mehr durch Wirtschaftsleistung gedeckt ist.

Die Folgen sind absehbar: Menschenmassen könnten vermehrt auf die Straße gehen und randalieren. Bürgerkriegsähnliche Zustände und selbst Bürgerkriege scheinen nicht ausgeschlossen. So werden in Deutschland schon geheime Vorbereitungen zur Bekämpfung von Aufständen getroffen. In Zusammenkünften der Bundeswehr wurde schon über Elektroschockwaffen gegen Aufständische gesprochen und Munition besorgt für den Fall von Einsätzen in Ballungsgebieten, die besonders für „Weichziele“ geeignet sind. (Kolkotte: "Vorsicht Bürgerkrieg")

Allein aus diesem Grunde ist der Vertrag von Lissabon untragbar und unannehmbar. Es gibt aber noch viele andere Gründe für Österreich und auch für die anderen Mitgliedsländer diese Vertragsentwicklung abzulehnen und andere Verträge zu fordern.

Wenn kein freiheitliches Europa der souveränen Nationalstaaten geschaffen wird, wo die Verfassungsgerichte das letzte Wort in Sachen Grundrechte haben, dann ist es Zeit umzukehren und aus der EU auszusteigen. Das ist der einzige Weg, der noch bleibt.
Das Recht aus der EU auszutreten, besteht schon seit 1993 (Maastricht-Urteil). Im EU-Vertrag von Lissabon wurde das Austrittsrecht aus der Europäischen Union erstmalig im Art. 50 EUV aufgenommen.

Sonntag, 16. August 2009

FREIHEIT-GLEICHHEIT-BRÜDERLICHKEIT

Durch den Vertrag von Lissabon wird die politische Willensbidung der Europäischen Union weiter entdemokratisiert. Der Vertrag verfestigt weiter den europäischen Bundesstaat. Dieser Bundesstaat hat aber keine Legitimation der Völker.

Alle "Unionsbürger" leben aber bereits zu über 80 Prozent unter den "EU-Gesetzen", die verbindlich von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Die EU-Gesetzgebung ist nicht ausreichend demokratisch legitimiert.

So stellte das deutsche Bundesverfassungsgericht in ihrem Urteil vom 30. Juni 2009 fest: Das Europäische Parlament (EP) ist eine Versammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten und dürfe auch weiterhin nicht demokratisch legitimieren. Die Wahlgleichheit ist keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung. Sie gehört zu den für alle europäischen Staaten verbindlichen Rechtsgrundsätzen. (...) (Abs. 284) Das Europäische Parlament bleibt vor diesem Hintergrund in der Sache wegen der mitgliedstaatlichen Kontigentierung der Sitze eine VERTRETUNG DER VÖLKER DER MITGLIEDSSTAATEN.

Das heißt: Die angebliche Stärkung des Europäischen Parlaments ist im Grunde kein großer demokratischer Erfolg, das EP ist weiterhin kein legislatives Parlament. Zwar ist der Einfluß des Europäischen Parlaments gestärkt, aber nur in bestimmten Politikbereichen. In den wichtigsten Bereichen der EU-Politik wie insbesondere der Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten und im Haushaltsdisziplinierungsverfahren wird das "EU-Parlament" lediglich von Maßnahmen oder Beschlüssen unterrichtet. In die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist es so gut wie nicht eingebunden; es wird zu den "wichtigesten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen" "regelmäßig gehört" und "über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet" (Verf. Beschw. S 325).

Das Europäische Parlament vertritt vor allem kein verfasstes Volk. Die Gewalten sind auf europäischer Ebene also nicht geteilt. Die wesentlichen Rechtssetzungsorgane in der EU sind wie bisher die Kommission und der Rat, beides Exekutivorgane.
Zudem interpretiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Vertragstexte für die Integration eigenwillig und hat in seiner über 50-jährigen Rechtsprechung noch nie die Notbremse für ein Mitgliedsland gezogen und festgestellt, dass der Wesengehalt eines Grundgesetzes verletzt wurde. Immer wurde für das "Gemeinschaftsrecht" entschieden.

Der von anglo-amerikanischen Eliten ausgehende Plan: die Schaffung eines Bundesstaates "Vereinigte Staaten von Europa", der von einem Bankier der Wall Street, nämlich Jean Monnet ausgearbeitet wurde, ist fast Realität geworden. Man hat nach der negativen Entscheidung des französischen Parlaments in den 50er-Jahren gegen die Bildung der "Vereinigten Staaten von Europa", den Bundesstaat eben langsam, scheibchenweise und am Volk vorbei durchgezogen.

Europa ist ein Teil der internationalen Wirtschaft geworden, die Nationalstaaten sind zu Märkten degradiert. Eine EU mit Israel, den nahen Osten und den nordafrikanischen Staaten die hochheterogen sind, mit über 1 Milliarde Einwohnern, ist keine Utopie mehr und wird angestrebt.
In diesem Riesenstaat Europa gibt es keine Chance auf Demokratie - auf eine freiheitliche Konzeption. Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit haben keine Chance.

Um aus der existenziellen Staatseigenschaft der EU einen existenziellen Staat zu machen, müsste man aber vorher entsprechende Volksabstimmungen in den Mitgliedsländern zur Öffnung ihrer Verfassungen abhalten und mit Mehrheiten für den Bundesstaat EU einen solchen Staat verfassen, die rechtliche Basis schaffen müssen.

Im Gegensatz dazu wurde aber das Recht auf politische Freiheit genommen, das Rad gewissermaßen zurückgedreht, ein Zustand einer sanften Despotie erreicht. Das Recht auf Recht: Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit - die großen Worte der Aufklärung, - sind verloren.

Lesen Sie auszugsweise aus der Verfassungsbeschwerde, die beim österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingereicht wurde. Sie wurde vom Staatsrechtslehrer und Ordinarius für Öffentliches Recht Universitätsprofessor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider verfasst:

(...) Die Österreicher als ein zum Staat, nämlich der Republik Österreich, verfaßtes Volk, haben eine Verfassung, die gewissermaßen mit jedem Menschen und damit mit jedem Österreicher geboren ist, die Verfassung der Menschheit des Menschen. Diese Verfassung steht nicht zur Disposition der Politik. Vielmehr muß um des Rechts willen jedes Verfassungsgesetz dieser menschheitlichen Verfassung genügen. Auch eine Gesamtänderung der Bundesvefassung vermag rechtens diese Verfassung nicht zu ändern. Diese Verfassung sind die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit der Menschen.
Aus der Allgemeinheit der Freiheit folgt das Prinzip der Gleichheit in der Freiheit. Die Gleichheit in der Freiheit läßt sich politisch nur verwirklichen, wenn alle Menschen und Bürger das Sittengesetz, den kategorischen Imperativ, achten. Das begründet das Prinzip der Brüderlichkeit, der Solidarität oder eben das Sozialprinzip Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zu verwirklichen, ist Zweck und Aufgabe des Staates. Jeder Mensch hat ein Recht auf Verwirklichung dieser menschheitlichen Fundamentalprinzipien, ein Recht auf Recht. Der Staat muß also Rechtsstaat sein. Die Staatsform der allgemeinen Freiheit und damit der Gleichheit in der Freiheit und somit der Brüdelichkeit ist die demokratische Republik. Nur die demokratische Republik genügt den menschheitlichen Grundprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.

Als „demokratische Republik“ ist Österreich ein Gemeinwesen der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Demgemäß geht das Recht dieser Republik vom Volk aus (Art. 1 B-VG). Das begründet das Prinzip der Brüderlichkeit, der Solidarität oder eben das Sozialprinzip.
Das Recht ist der allgemeine Wille des Volkes.

Die politische Form, in der der allgemeine Wille des Volkes verwirklicht wird, ist die Demokratie. Ohne Demokratie ist sowohl die Freiheit der Menschen und Bürger, als auch deren Gleichheit, sowie die Brüderlichkeit/Solidarität verletzt. Das demokratische Prinzip kann zu unterschiedlichen Gestaltungen führen. Das skizzierte Fundamentalprinzip der demokratischen Republik ist Allgemeingut der Europäischen Union, wie es in Art. 6 Abs. 1 EUV geltender Fassung und in Art. 2 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon zum Ausdruck kommt.

Diese Fundamentalprinzipien der Menschheit des Menschen, also des Rechts von Menschen überhaupt, stehen nicht zur Disposition der Politik.


Diese Fundamentalprinzipien können, durch welche Verfahren auch immer, nicht geändert werden, auch nicht durch Beschlüsse aller Verfassungsorgane einschließlich des gesamten Bundesvolkes.

Sie sind der unabänderliche Verfassungskern. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Verfassungskern, der auch durch eine neue Verfassungsgebung nicht verletzt werden darf, anerkannt. Die Auffassung, daß auch die Demokratie und damit die politische Freiheit und Gleichheit der Menschen und Bürger in Österreich zur Disposition etwa einer Gesamtänderung der Bundesverfassung stehe, ist absurd, damit würde Österreich auch seine politische Entscheidung zugunsten der demokratischen Republik in Frage stellen und gar ermöglichen, daß einem Führerstaat der Weg geebnet werde.

An dem unabänderlichen Verfassungskern ist nicht nur der Vertrag von Lisabon zu messen, sondern die Integration Österreichs in die Europäische Union durch dessen Beitritt zur Europäischen Union und die weiteren Verträge, die im Vertrag von Lissabon ihre jüngste Gestalt findet. Der Vertrag von Lissabon setzt die Integrationspolitik fort und entwickelt den Besitzstand der Union, den acquis communitaire, weiter.

Die Integration darf nur soweit gehen, als die unabänderliche Verfassung der Österreicher das zuläßt. Es gibt somit einen integrationsfesten Verfassungskern der Republik Österreich. Dieser Verfassungskern ist durch die Entwicklung der Integration verletzt, wie die Begründungen im Einzelnen dartun. Jeder Österreicher hat ein Recht darauf, daß seine unabänderliche Verfassung nicht durch die Politik verletzt wird.

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auf dem Integrationsstand des Vertrages von Maastricht rechtfertigt somit keine Beeinträchtigung der unab-änderlichen Kernverfassung. Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der Beitritt zur Europäischen Union durch den Beitrittsstaatsvertrag vermochten diese Kernverfassung nicht zu verändern; denn sie ist unabänderlich. Ganz unabhängig davon, ob schon der Beitritt zum 1. Januar 1995 aufgrund des Beitrittsstaatsvertrages vom 24. Juni 1994 oder die Verträge von Amsterdam und von Nizza die unabänderliche Kernverfassung Österreichs verletzt haben, ist der Integrationsstand der Europäischen Union, den diese durch den Vertrag von Lissabon findet, an der unabänderlichen Kernverfassung Österreichs zu messen.
Keinesfalls darf Österreich seine unabänderlichen Kernprinzipien der Freiheit verbunden mit Gleichheit und Brüderlichkeit und damit der Demokratie, des Rechtsstaates, des Sozialstaates und auch den Bundesstaates aufgeben.

Diese haben aber durch die Integration Österreichs in die Europäische Union ihre Substanz in einem Maße verloren, das mit den unabänderlichen Prinzipien Österreichs unvereinbar ist. Der Vertrag von Lissabon verstärkt diesen Verlust der Kernverfassung

Auf einer zweiten Ebene sind Änderungen der Bundesverfassung durch die Integration der Europäischen Union zu beurteilen, welche mit den Baugesetzen des Bundesverfassungsrechts der Republik Österreichs unvereinbar sind, ohne schon den unabänderlichen Verfassungskern zu verletzen. Diese Baugesetze sind die Demokratie, der Rechtsstaat, der Sozialstaat, der Bundesstaat und die immerwährende Neutralität Österreichs.

Jede Verletzung des unabänderlichen Verfassungskerns verletzt auch die Baugesetze oder eines der Baugesetze der Bundesverfassung der Republik Österreich. Sowohl das Baugesetz Demokratie ist beeinträchtigt und verletzt, aber auch das Baugesetz Rechtsstaat, insbesondere die baugesetzlichen Bauteile des Rechtsstaates Gewaltenteilung, Rechtsschutz, Grundrechte, innere Sicherheit, das Baugesetz Sozialstaat, das Baugesetz marktliche Sozialwirtschaft, das Baugesetz Bundesstaat sowie das Baugesetz Neutralität. Durch Staatsverträge durften die Baugesetze der Bundesverfassung Österreich nicht geändert werden,
vielmehr muß die Bundesverfassung in ihrem Text derart geändert werden, daß die Staatsverträge mit der Bundesverfassung vereinbar sind.

Bereits die Verfassungsdurchbrechung zu Lasten der Baugesetze ist verfassungswidrig, erst Recht aber die Verfassungsdurchbrechung durch Staatsverträge.

Der Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union zum 1. Januar 1995 hat nicht etwa dadurch, daß das Bundesvolk am 12. Juni 1994 über das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abgestimmt und dem zugestimmt hat, die Baugesetze der Bundesverfassung verändert.

Abgesehen davon, daß der unabänderliche Verfassungskern nicht zur Disposition der Politik, auch nicht der durch Gesamtabstimmung des Bundesvolkes legitimierten Politik, steht, waren die Baugesetze nicht Gegenstand der Abstimmung über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, sondern nur die Ermächtigung zum Beitritt durch die zuständigen Staatsorgane. Sonst hätten die Österreicher ihre Bundesverfassung unter den Vorbehalt und Vorrang des gesamten Unions-/Gemeinschaftsrecht als einer „autonomen“, gewissermaßen fremden, nicht österreichischen Rechtsordnung gestellt, weil der (sogenannte) Besitzstand der Europäischen Union (ac-quis communitaire) durch den Beitrittsstaatsvertrag (weitestgehend)übernommen worden ist.

Das Unionsrecht ist keine „autonome Rechtsquelle“. Diese frühere Dogmatik des Europäischen Gerichtshofs entspricht nicht mehr dem Stand der Diskussion. Das deutsche Bundesverfassungsgericht, das sie zunächst übernomen hatte, hat sie schon im Maastricht-Urteil nicht mehr aufgegriffen.


Fraglos ist das Unionsrecht Teil der Ordnung Österreichs; denn die Österreicher leben in dieser Ordnung. Freilich ist diese Ordnung verfassungswidrig, also keine Ordnung des Rechts, keine Rechtsordnung. Die Auffassung, die Bundesverfassung Österreichs werde durch den Beitritt Ös-terreichs zur Europäischen Union nicht tangiert, also in ihren Baugesetzen nicht verletzt, ja nicht einmal geändert, heißt, die Strukturprinzipien und Baugesetze Österreichs haben zwar Bestand und Geltung, bewirken aber mangels Anwendbarkeit nichts.

Vielmehr haben sich die Österreicher durch den Beitritt zur Europäischen Union von ihrer Verfassung losgesagt und einer bürokratischen Diktatur ohne Demokratie, ohne Rechtsstaat, ohne Sozialstaat und ohne wirksamen Grundrechtsschutz unterworfen. Eine solche Politik kann nicht durch eine bloße Ermächtigung der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates und des Bundespräsidenten, den Beitritt zur Europäischen Union durch Staatsvertrag zu vollziehen, also mittelbar, erfolgen.

Vielmehr hätte jedem Österreicher der Text zur Abstimmung vorgelegt werden müssen, der die Baugesetze der Bundesverfassung Österreichs verändert. Die bloße Möglichkeit, den Beitrittsvertrag einzusehen, genügt den Anforderungen an eine Änderung der Baugesetze der Bundesverfassung keinesfalls, zumal der Beitrittsvertrag entgegen dem Klarheitsprinzip keinerlei Transparenz über die baugesetzändernden Wirkungen des Beitritts gegeben hat. Über die Bauge-setzwidrigkeit des Beitrittsstaatsvertrages und damit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht entschieden.

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung vom 12. Juli 1994 Aktenzeichen WT-6/94-17 hat der Antragschreiber Prof. Dr. Erwin Bader zwar die Bedenken wegen der Verletzung der Baugesetzte der Bundesverfasung durch den Beitritt vorgetragen, der Verfassungsgerichtshof hat darüber jedoch nicht befunden, weil diese Bedenken nicht Gegenstand einer Anfechtung des Volksbefragungsverfahrens gewesen seien (Urteil vom 30. August 1994, S 38 ff. (41).

Die baugesetzliche Problematik des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist somit nicht res iudicata.


Wenn man es für richtig hält, daß durch Staatsverträge auch die Baugesetze der Bundesverfassung, freilich nur soweit diese überhaupt zur politischen Disposition stehen, geändert werden können, ohne daß diese Änderung der Baugesetze im Abstimmungstext benannt worden sind, so muß doch das Verfahren der Gesamtänderung der Verfassung, also eine Abstimmung des gesamten Bundesvolkes gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG durchgeführt werden, um die Baugesetze zu verändern, also eine Gesamtänderung der Bundesverfas-sung zu legitimieren. Auf eine solche Abstimmung des gesamten Bundesvolkes hat jeder Bürger Österreichs ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wie dargetan ist.
(Verfassungsbeschwerde ÖsterreichS58 ff)) video

EX-JUSTIZMINISTER PROF. H. KLECATSKY ÜBER DIE IMMERWÄHRENDE NEUTRALITÄT



Die grosse Bedeutung von Österreichs Neutralität





Die Neutralität Österreichs wird – so argumentieren auch Verfassungsexperten – ständig den internationalen Anforderungen angepasst – und so auf einen «Kern» reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ-geführten Regierung, den Artikel 23 f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein Uno-Mandat notwendig ist.
Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den «Terror» und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs «nach Schweizer Muster» steht nach wie vor in voller Geltung, und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.
Es vollendete erst – jeglichen inner­österreichischen Verfassungsfragen vorausgehend – die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr. 1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des «Moskauer Memorandums» vom 15. April 1954 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr. 152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später5 zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der «umfassenden Landesverteidigung» gestellt.
Art. 9a B-VG6 sagt: «Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach aussen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmässigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von aussen zu schützen und zu verteidigen (Abs. 1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschliesslich des Parlaments, nicht sistiert werden.
Die Neutralität ist also mit der äusseren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren «Baugesetzen» oder «Grundprinzipien», mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes «immerwährend», «dauernd», «für alle Zeiten» verknüpft – somit eine die einfachen, nicht «immerwährenden» Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23 f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschliesslich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen!

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach «Schweizer Muster», und diese besteht seit Jahrhunderten. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig «immerwährendes» Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art. 80 B-VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch «geistig», «zivil», «politisch», nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU, und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.
Nach Art. 44 Abs. 3 B-VG, der wörtlich besagt: «Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens des Art. 42» (Verfahren vor dem Bundesrat), «jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen» – die gesamte österreichische Diskussion um den Lissabonner EU-Vertrag drehte sich doch um die Frage, ob darin eine solche Gesamtänderung der Bundesverfassung zu sehen sei!
Gewiss, aber eben auch irreführend, weil – wie schon gesagt – Auslieferung, Abtretung, Leasing, jegliche Veräusserung von Staatshoheiten an auswärtige (supranationale) Entitäten eine Sache der präverfassungsrechtlichen Selbstbestimmung des Volkes bleibt und schon deshalb seiner Mitwirkung an dem staatsrechtlichen Veräusserungs-(Unterwerfungs-)akt bedarf, hinsichtlich der Neutralität auch deshalb, weil das Neutralitätsverfassungsgesetz als eine das Aussenverhältnis der Republik betreffende Staatsexistenz­(fundamental)norm abseits der «Bundesverfassung» nicht schlechthin unter den historisch auzulegenden «Bundesverfassungs»-begriff des Art. 44 Abs. 3 (ursprünglich: Abs. 2) B-VG fällt, dessen Gesamtänderung nach herrschender, der verschwommenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2455 folgender verschwommener «Lehre» jedenfalls nur eine Änderung der inneren «Leitenden Grundsätze», «Baugesetze», «Prinzipien» etc. bedeuten soll oder gar nur deren «Kern». Ungeachtet ihrer gefährlichen7 Unklarheit wurde die aus dem Jahre 1920 stammende Verfassungsbestimmung seither weder geändert, noch auch ernstgenommen, sondern von der Verfassungspraxis einfach überspielt.
Schon in der Ersten, dann in der Zweiten Republik wurde da ausschliesslich im Trüben gefischt: Die Gesamtänderung der Bundesverfassung ging «schleichend» vor sich. Der seit den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ständig schwebende Vorwurf der volksabstimmungslosen «Erschleichung der Gesamtänderung der Verfassung»8 fand bei den Verfassungs- und Gesetzesproduzenten ebensowenig Gehör wie der bis in Einzelheiten gehende Vorwurf des grossen Wiener Polyhistors Ernst C. Hellbling: «Die Änderungen der österreichischen Bundesverfassung im Licht des Verfassungsbruchs» (1970)9 oder schon dessen Schrift: «Unterhöhlung der Verfassung» (1966)10.
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Prof. Dr. Hans Richard Klecatsky

Geboren am 6.11.1920 in Wien, Rechtsstudium an der Universität Wien (Referendarexamen beim Oberlandesgericht Wien Ende September 1940);
1.10.1940 – 8.5.1945 Kriegsdienst bei der Luftwaffe;
Magister und Doktor der Rechtswissenschaften, Ordentlicher Universitätsprofessor (Emeritierung 1991) für Öffentliches Recht, insbesondere österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Allgemeine Staatslehre und Verwaltungslehre;
seit 1945 zwanzig Jahre im österreichischen Gerichts-, Ministerial- und Gesetzgebungsdienst, u. a. als Richter, Sektionsrat im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (1951 – 1959), Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes (1959 – 1965);
Habilitierung (1964);
auch Verfassungsrichter (1965/66);
1965 – 1991 Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Leopold Franzens-Universität Innsbruck ;
1966 – 1970 parteiloser Bundesminister für Justiz ;
1963 – 2004 Mitherausgeber der «Juristischen Blätter», Gründungs- und Ehrenobmann des «Europäischen Ombudsmann-Instituts», Gründungs- und Ehrenmitglied der Österreichischen Juristen-Kommission;
zahlreiche rechtswissenschaftliche Publikationen, insbesondere auf verfassungs- und staatsrechtlichem Gebiet u.a.;
Verdienstzeichen: Verdienstkreuz 1. Klasse des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (1958), Bayerischer Verdienstorden (1967), Grosses Goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich (1969), Grosses Verdienstkreuz mit Stern des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (1972) u.a.

Freitag, 14. August 2009

ÖSTERREICH IST KEIN RECHTSSTAAT MEHR: DER VfGH WEIST DIE ANTRÄGE ZURÜCK. ES WURDE KEIN RECHTSSCHUTZ GEGEBEN!








Die Verfassungsbeschwerde mit Einreichungsstempel





Auszug aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshof Österreich VfGH: Die Anträge werden zurückgewiesen

Den Beschluss im Internet: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/3/1/3/CH0006/CMS1242199804675/vertrag_von_lissabon_ii_g149-08.pdf

Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

Der Vertrag von Lissabon ist daher schon deshalb mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt - kein taugliches Anfechtugsobjekt im Verfahren gemäß Art. 140a B-VG. Der Antrag auf Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit und Unanwendbarkeit ist unzulässig.


Dazu in der Verfassungsbeschwerde von Prof. Schachtschneider(S 56 ff):

c) Das Recht auf substantielle Vertretung durch den Nationalrat ist bereits durch die Selbstentmachtung des Nationalrates mittels der Genehmigung des Vertrages von Lissabon verletzt, wenn auch die Gesetzgebungsbefugnisse des Nationalrates solange unverändert bleiben, als der Vertrag von Lissabon nicht in Kraft getreten ist.

Insoweit ist die
Kundmachung des Vertrages als solche nicht bedeutsam, weil die Hoheitsrechte, die der Vertrag von Lissabon auf die Europäische Union überträgt, auch wirksam übertragen sind, wenn der Vertrag nicht in Österreich kundgemacht wurde.

Das folgt aus Art. 48 Abs. 3 EUV geltender Fassung, der das Inkrafttreten der Änderungsverträge und damit deren (nach der Judikatur) europarechtlich begründete unmittelbare Anwendbarkeit von der Ratifikation, nicht von der innerstaatlichen Veröffentlichung in den Mitgliedstaaten abhängig macht. Im übrigen wird die Kundmachung schnellstmöglich nach dem Inkrafttreten erfolgen, so daß Verfassungsrechtsschutz schon vor der Kundmachung angezeigt ist.

d) Das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3 B-
VG ist durch die Ratifikation des Vertrages von Lissabon ohne Abstimmung des gesamten Bundesvolkes verletzt, es kommt insoweit weder auf die Kundmachung noch darauf an, ob die Abstimmung in Irland das Inkrafttreten des Vertrages behindert oder verzögert.

e) Auch das Recht auf andere Abhilfe gegen die die Widerstandslage begründenden Organakte, aufgrund derer der Vertrag von Lissabon von Österreich ratifiziert wurde, besteht unabhängig von dem Inkrafttreten des Vertrages oder dessen
Kundmachung.

Dazu weiter auf S 51 der Verfassungsbeschwerde:

III.
Kundmachung des Vertrages von Lissabon ohne Relevanz für den Verfassungsrechtsschutz

1. Die
Kundmachung kann für den Verfassungsrechtsschutz nur bedeutsam sein, wenn der Vertrag von Lissabon angefochten wird, nicht aber wenn die Verletzung der unabänderlichen Prinzipien durch die Integration Österreichs in die Europäische Union, die Gesamtänderung der Bundesverfassung durch den Beitritt Österreichs durch den Beitrittsstaatsvertrag und durch die Verträge von Amsterdam und Nizza usw. vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden sollen, weil die entsprechenden Vertragstexte kundgemacht sind.

2. Soweit Gegenstand des
Verfassungsprozesses der Vertrag von Lissabon ist, der noch nicht kundgemacht ist, kann der Umstand, daß der Vertrag erst kundgemacht werden wird, wenn er von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist und dadurch in Kraft getreten ist (Art. 51 EUV) nur für die politische Freiheit und politische Gleichheit , soweit diese durch den Vertrag von Lissabon (weiter) eingeschränkt wird, für die allgemeine Handlungsfreiheit , soweit diese durch den Vertrag von Lissabon (weitere) Einschränkungen erfährt und für das Recht auf substantielle Vertretung durch den Nationalrat , soweit auch dieses Recht durch den Vertrag von Lissabon (weiter) beschnitten wird, bedeutsam sein.

Das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3 B-VG ist schon durch den Vertragsabschluß, unabhängig von der Kundmachung des Vertrages von Lissabon verletzt, weil keine Gesamtabstimmung über den Vertrag von Lissabon durchgeführt worden ist.

Ebensowenig hängt das Recht auf andere Abhilfe durch Verfassungsgerichtsschutz, gestützt auf das Widerstandsrecht , von der Kundmachung des Vertrages von Lissabon ab, weil die Widerstandslage bereits durch die Gefährdung der unabänderlichen Verfassungsprinzipien entstanden ist, die das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon bewirken würde, welches nicht mehr von Rechtsakten der Organe Österreichs abhängt, ganz abgesehen von der Entwicklung der Widerstandslage durch die europäische Integration vor dem Vertrag von Lissabon.

3. Ganz unabhängig von der
Kundmachung des Vertrages von Lissabon besteht also das Verfassungsrechtsschutzbedürfnis gegen die Integrationspolitik wegen der Entwicklung bis zum Vertrag von Lissabon aber auch die durch den Vertrag von Lissabon. Im übrigen ist es allenfalls für die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bedenkenswert, den Rechtschutz von der Kundmachung des Vertrages von Lissabon abhängig zu machen, weil ohne Kundmachung des Vertrages, welche dessen Inkrafttreten voraussetzt, die allgemeine Handlungsfreiheit mangels Änderung der Rechtslage nicht (weiter) beeinträchtigt ist. Allerdings droht die Beeinträchtigung, was den grundrechtsgemäßen Schutz bereits rechtfertigt, wenn auch diese Grundrechtsgefährdung durch die Ablehnung des Vertrages durch die Iren geringer geworden ist.

DER EU-VERTRAG VON LISSABON GEFÄHRDET DIE ÖSTERREICHISCHE NEUTRALITÄT!

Die meisten Menschen mit denen ich über das Thema Neutralität Österreich sprach waren für den Frieden und traten eindeutig für immerwährende Neutralität ein. Ich behaupte, dass jeder der in Frieden und Freiheit entscheiden kann, sich für den Frieden und nicht für den Krieg entscheiden würde.

Kaum jemand hat aber eine reale Vorstellung davon, dass die österreichische Neutralität mit dem EU-Vertrag von Lissabon der Sache nach nicht mehr viel Wert ist: Kriege auf der ganzen Welt werden möglich und das österreichische Bundesheer soll dabei sein. Verpflichtung zur Aufrüstung und ein Rüstungsamt werden geschaffen. Die EU soll um internationale geopolitische Vorteile und Bodenschätz kämpfen. Die Propaganda will uns weismachen, dass man eine EU-Aufrüstung brauche, für ein starkes Europa. Keine Rede davon die Entwicklungsländer zu fördern und eine gerechte Handelspolitk zu machen. Im Gegenteil: Die Mitgliedsländer sind der Politik der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet. Das ist kein Platz für soziale Politik. Es gilt das Marktprinzip, der Gewinnn und und nicht der Mensch.

Und wer nicht willig ist wird eben "demokratisiert". So der Irak oder Afghanistan und viele andere Länder auf der Welt. Man denke beispielsweise an den Kongo, Somalia usw.

Das werden auch Atomwaffen eingesetzt und der Atomabfall billig "entsorgt". Die Österreicher müssen die Beibehaltung der immerwährenden Neutralität nach Schweizer Vorbild einfordern!

Univ. Prof. Dr. ius. Karl Albrecht Schachtschneider über die Neutralität Österreich:


Immerwährende Neutralität

Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ein Baugesetz der österreichischen Verfassung, der auch in Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung Österreichs bestimmt, die nämlich „insbesondere zu Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität“ dienen soll, stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die reiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt.

Ein derart weitreichender und tiefgehender Staatenverbund, wie der der Europäischen Union (ein echter Bundesstaat) und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft läßt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernelemente zu reduzieren, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, Bündnis- und Stützpunktlosigkeit zu reduzieren.

Das widerspricht bereits dem ersten Absatz des Artikel 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwährende Neutralität „mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen“ wird. Die in Absatz 2 dieses Artikel genannten, wenn man so will, Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwiegende Neutralitätsverstöße. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität aufrecht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten Petersberg-Aufgaben in Art. 17 Abs. 2 verankert hat, nämlich „humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen“. Kampfeinsätze bei Krisenbewältigung können nicht anders als Frieden schaffende Maßnahmen Militärmaßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völkerrechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind.

Der Einschränkung des Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art. 9 a Abs. 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: „Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung“. Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidigung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutrali-tätsprinzips. Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäi-sche Union integriert.

Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungsunion deutlich weiter. Zum einen schafft dieser Vertrag, wie im 2. Teil A und zu IV dargelegt, einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Gesamtverfassungsänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG und zudem eine Verletzung der unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs. Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art. 28a (42) EUV läßt eine eigenständige Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art. 9 a B-VG vorsieht, schlechterdings nicht mehr zu.

Die Verteidigung, die ausweislich Art. 28a (42) Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 „zu einer gemeinsamen Verteidigung“ führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV, „seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Diese Verpflichtung wird in Art. 28d (45) EUV, der die Aufgaben der Europäischen Verteidigungsagentur zum Gegenstand hat, näher geregelt. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Si-cherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.

Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 EUV geltender Fassung läßt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union „den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ insgesamt unberührt. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die zur Neutralität verpflichteten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Absatz 7 S. 2 des Art. 28a (42) EUV und betrifft darum nach der Stellung der Regelung im Text ausschließlich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates.
Abgesehen davon, daß die Europäische Union durch den Vertrag von Lissabon endgültig zum Bundesstaat wird, so daß die sicherheits- und verteidigungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, verbindlich.

Österreich wird durch diesen Vertrag weitestgehend in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität und damit einen Grundbaustein seiner Verfassung. Wenn der Schritt überhaupt rechtens ist, bedarf er allemal einer Zustimmung des gesamten Bundesvolkes. So verpflichtet sich Österreich durch Art. 28b (43) Abs. 1 EUV auch zu „humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen „zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“. Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist.

Durch Art. 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend eigeschränkt und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuropäischen Union der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet.


Absatz 4 des Art. 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewälti-gung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Ver-pflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne einschließt.

(Prof. Dr. jus. K. Albrecht Schachtschneider- Verfassungsbeschwerde S 364)