Die durch den Beitritt Österreich in die Europäische Union übertragenen Befugnisse an die Gemeinschaftsorgane der EU müssen eng begrenzt und somit für die Parlamentarier überschaubar und damit verantwortbar sein.
Die ständige Verantwortung für die Integration in die Europäische Union bleibt beim österreichischen Volk. Die Volksvertreter sollen den Willen des Volkes bestmöglich versuchen zu erkennen und dementsprechend in richtige Gesetze fassen.
Die zur gemeinschaftlichen Ausübung an die Europäische Union übertragenen Rechtsetzungskompetenzen sollen derart begrenzt werden, dass Sie dem allgemeinen Mehrheitswillen des Volkes und der Bundesverfassung entsprechen.
Unmittelbar anwendbaren Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts soll kein Anwendungsvorrang gegenüber damit im Widerspruch stehendem innerstaatlichem Recht zukommen. Das Monopol des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung – und allfälligen Aufhebung – von Rechtsvorschriften durch diesen Anwendungsvorrang soll nicht durchbrochen sein.
Eine europäische Integration Österreichs soll derart beschränkt werden, dass das österreichische Volk über ALLE Politiken - wenn erforderlich - selbst bestimmen kann.
Keinesfalls darf Österreich seine unabänderlichen Kernprinzipien der Freiheit verbunden mit Gleichheit und Brüderlichkeit und damit der Demokratie, des Rechtsstaates, des Sozialstaates und auch den Bundesstaates aufgeben. Diese haben aber durch die Integration Österreichs in die Europäische Union ihre Substanz in einem Maße verloren, das mit den unabänderlichen Prinzipien Österreichs unvereinbar ist. Der Vertrag von Lissabon verstärkt diesen Verlust der Kernverfassung. www.webinformation.at
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