Sonntag, 16. August 2009

FREIHEIT-GLEICHHEIT-BRÜDERLICHKEIT

Durch den Vertrag von Lissabon wird die politische Willensbidung der Europäischen Union weiter entdemokratisiert. Der Vertrag verfestigt weiter den europäischen Bundesstaat. Dieser Bundesstaat hat aber keine Legitimation der Völker.

Alle "Unionsbürger" leben aber bereits zu über 80 Prozent unter den "EU-Gesetzen", die verbindlich von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Die EU-Gesetzgebung ist nicht ausreichend demokratisch legitimiert.

So stellte das deutsche Bundesverfassungsgericht in ihrem Urteil vom 30. Juni 2009 fest: Das Europäische Parlament (EP) ist eine Versammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten und dürfe auch weiterhin nicht demokratisch legitimieren. Die Wahlgleichheit ist keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung. Sie gehört zu den für alle europäischen Staaten verbindlichen Rechtsgrundsätzen. (...) (Abs. 284) Das Europäische Parlament bleibt vor diesem Hintergrund in der Sache wegen der mitgliedstaatlichen Kontigentierung der Sitze eine VERTRETUNG DER VÖLKER DER MITGLIEDSSTAATEN.

Das heißt: Die angebliche Stärkung des Europäischen Parlaments ist im Grunde kein großer demokratischer Erfolg, das EP ist weiterhin kein legislatives Parlament. Zwar ist der Einfluß des Europäischen Parlaments gestärkt, aber nur in bestimmten Politikbereichen. In den wichtigsten Bereichen der EU-Politik wie insbesondere der Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten und im Haushaltsdisziplinierungsverfahren wird das "EU-Parlament" lediglich von Maßnahmen oder Beschlüssen unterrichtet. In die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist es so gut wie nicht eingebunden; es wird zu den "wichtigesten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen" "regelmäßig gehört" und "über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet" (Verf. Beschw. S 325).

Das Europäische Parlament vertritt vor allem kein verfasstes Volk. Die Gewalten sind auf europäischer Ebene also nicht geteilt. Die wesentlichen Rechtssetzungsorgane in der EU sind wie bisher die Kommission und der Rat, beides Exekutivorgane.
Zudem interpretiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Vertragstexte für die Integration eigenwillig und hat in seiner über 50-jährigen Rechtsprechung noch nie die Notbremse für ein Mitgliedsland gezogen und festgestellt, dass der Wesengehalt eines Grundgesetzes verletzt wurde. Immer wurde für das "Gemeinschaftsrecht" entschieden.

Der von anglo-amerikanischen Eliten ausgehende Plan: die Schaffung eines Bundesstaates "Vereinigte Staaten von Europa", der von einem Bankier der Wall Street, nämlich Jean Monnet ausgearbeitet wurde, ist fast Realität geworden. Man hat nach der negativen Entscheidung des französischen Parlaments in den 50er-Jahren gegen die Bildung der "Vereinigten Staaten von Europa", den Bundesstaat eben langsam, scheibchenweise und am Volk vorbei durchgezogen.

Europa ist ein Teil der internationalen Wirtschaft geworden, die Nationalstaaten sind zu Märkten degradiert. Eine EU mit Israel, den nahen Osten und den nordafrikanischen Staaten die hochheterogen sind, mit über 1 Milliarde Einwohnern, ist keine Utopie mehr und wird angestrebt.
In diesem Riesenstaat Europa gibt es keine Chance auf Demokratie - auf eine freiheitliche Konzeption. Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit haben keine Chance.

Um aus der existenziellen Staatseigenschaft der EU einen existenziellen Staat zu machen, müsste man aber vorher entsprechende Volksabstimmungen in den Mitgliedsländern zur Öffnung ihrer Verfassungen abhalten und mit Mehrheiten für den Bundesstaat EU einen solchen Staat verfassen, die rechtliche Basis schaffen müssen.

Im Gegensatz dazu wurde aber das Recht auf politische Freiheit genommen, das Rad gewissermaßen zurückgedreht, ein Zustand einer sanften Despotie erreicht. Das Recht auf Recht: Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit - die großen Worte der Aufklärung, - sind verloren.

Lesen Sie auszugsweise aus der Verfassungsbeschwerde, die beim österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingereicht wurde. Sie wurde vom Staatsrechtslehrer und Ordinarius für Öffentliches Recht Universitätsprofessor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider verfasst:

(...) Die Österreicher als ein zum Staat, nämlich der Republik Österreich, verfaßtes Volk, haben eine Verfassung, die gewissermaßen mit jedem Menschen und damit mit jedem Österreicher geboren ist, die Verfassung der Menschheit des Menschen. Diese Verfassung steht nicht zur Disposition der Politik. Vielmehr muß um des Rechts willen jedes Verfassungsgesetz dieser menschheitlichen Verfassung genügen. Auch eine Gesamtänderung der Bundesvefassung vermag rechtens diese Verfassung nicht zu ändern. Diese Verfassung sind die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit der Menschen.
Aus der Allgemeinheit der Freiheit folgt das Prinzip der Gleichheit in der Freiheit. Die Gleichheit in der Freiheit läßt sich politisch nur verwirklichen, wenn alle Menschen und Bürger das Sittengesetz, den kategorischen Imperativ, achten. Das begründet das Prinzip der Brüderlichkeit, der Solidarität oder eben das Sozialprinzip Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zu verwirklichen, ist Zweck und Aufgabe des Staates. Jeder Mensch hat ein Recht auf Verwirklichung dieser menschheitlichen Fundamentalprinzipien, ein Recht auf Recht. Der Staat muß also Rechtsstaat sein. Die Staatsform der allgemeinen Freiheit und damit der Gleichheit in der Freiheit und somit der Brüdelichkeit ist die demokratische Republik. Nur die demokratische Republik genügt den menschheitlichen Grundprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.

Als „demokratische Republik“ ist Österreich ein Gemeinwesen der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Demgemäß geht das Recht dieser Republik vom Volk aus (Art. 1 B-VG). Das begründet das Prinzip der Brüderlichkeit, der Solidarität oder eben das Sozialprinzip.
Das Recht ist der allgemeine Wille des Volkes.

Die politische Form, in der der allgemeine Wille des Volkes verwirklicht wird, ist die Demokratie. Ohne Demokratie ist sowohl die Freiheit der Menschen und Bürger, als auch deren Gleichheit, sowie die Brüderlichkeit/Solidarität verletzt. Das demokratische Prinzip kann zu unterschiedlichen Gestaltungen führen. Das skizzierte Fundamentalprinzip der demokratischen Republik ist Allgemeingut der Europäischen Union, wie es in Art. 6 Abs. 1 EUV geltender Fassung und in Art. 2 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon zum Ausdruck kommt.

Diese Fundamentalprinzipien der Menschheit des Menschen, also des Rechts von Menschen überhaupt, stehen nicht zur Disposition der Politik.


Diese Fundamentalprinzipien können, durch welche Verfahren auch immer, nicht geändert werden, auch nicht durch Beschlüsse aller Verfassungsorgane einschließlich des gesamten Bundesvolkes.

Sie sind der unabänderliche Verfassungskern. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Verfassungskern, der auch durch eine neue Verfassungsgebung nicht verletzt werden darf, anerkannt. Die Auffassung, daß auch die Demokratie und damit die politische Freiheit und Gleichheit der Menschen und Bürger in Österreich zur Disposition etwa einer Gesamtänderung der Bundesverfassung stehe, ist absurd, damit würde Österreich auch seine politische Entscheidung zugunsten der demokratischen Republik in Frage stellen und gar ermöglichen, daß einem Führerstaat der Weg geebnet werde.

An dem unabänderlichen Verfassungskern ist nicht nur der Vertrag von Lisabon zu messen, sondern die Integration Österreichs in die Europäische Union durch dessen Beitritt zur Europäischen Union und die weiteren Verträge, die im Vertrag von Lissabon ihre jüngste Gestalt findet. Der Vertrag von Lissabon setzt die Integrationspolitik fort und entwickelt den Besitzstand der Union, den acquis communitaire, weiter.

Die Integration darf nur soweit gehen, als die unabänderliche Verfassung der Österreicher das zuläßt. Es gibt somit einen integrationsfesten Verfassungskern der Republik Österreich. Dieser Verfassungskern ist durch die Entwicklung der Integration verletzt, wie die Begründungen im Einzelnen dartun. Jeder Österreicher hat ein Recht darauf, daß seine unabänderliche Verfassung nicht durch die Politik verletzt wird.

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auf dem Integrationsstand des Vertrages von Maastricht rechtfertigt somit keine Beeinträchtigung der unab-änderlichen Kernverfassung. Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der Beitritt zur Europäischen Union durch den Beitrittsstaatsvertrag vermochten diese Kernverfassung nicht zu verändern; denn sie ist unabänderlich. Ganz unabhängig davon, ob schon der Beitritt zum 1. Januar 1995 aufgrund des Beitrittsstaatsvertrages vom 24. Juni 1994 oder die Verträge von Amsterdam und von Nizza die unabänderliche Kernverfassung Österreichs verletzt haben, ist der Integrationsstand der Europäischen Union, den diese durch den Vertrag von Lissabon findet, an der unabänderlichen Kernverfassung Österreichs zu messen.
Keinesfalls darf Österreich seine unabänderlichen Kernprinzipien der Freiheit verbunden mit Gleichheit und Brüderlichkeit und damit der Demokratie, des Rechtsstaates, des Sozialstaates und auch den Bundesstaates aufgeben.

Diese haben aber durch die Integration Österreichs in die Europäische Union ihre Substanz in einem Maße verloren, das mit den unabänderlichen Prinzipien Österreichs unvereinbar ist. Der Vertrag von Lissabon verstärkt diesen Verlust der Kernverfassung

Auf einer zweiten Ebene sind Änderungen der Bundesverfassung durch die Integration der Europäischen Union zu beurteilen, welche mit den Baugesetzen des Bundesverfassungsrechts der Republik Österreichs unvereinbar sind, ohne schon den unabänderlichen Verfassungskern zu verletzen. Diese Baugesetze sind die Demokratie, der Rechtsstaat, der Sozialstaat, der Bundesstaat und die immerwährende Neutralität Österreichs.

Jede Verletzung des unabänderlichen Verfassungskerns verletzt auch die Baugesetze oder eines der Baugesetze der Bundesverfassung der Republik Österreich. Sowohl das Baugesetz Demokratie ist beeinträchtigt und verletzt, aber auch das Baugesetz Rechtsstaat, insbesondere die baugesetzlichen Bauteile des Rechtsstaates Gewaltenteilung, Rechtsschutz, Grundrechte, innere Sicherheit, das Baugesetz Sozialstaat, das Baugesetz marktliche Sozialwirtschaft, das Baugesetz Bundesstaat sowie das Baugesetz Neutralität. Durch Staatsverträge durften die Baugesetze der Bundesverfassung Österreich nicht geändert werden,
vielmehr muß die Bundesverfassung in ihrem Text derart geändert werden, daß die Staatsverträge mit der Bundesverfassung vereinbar sind.

Bereits die Verfassungsdurchbrechung zu Lasten der Baugesetze ist verfassungswidrig, erst Recht aber die Verfassungsdurchbrechung durch Staatsverträge.

Der Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union zum 1. Januar 1995 hat nicht etwa dadurch, daß das Bundesvolk am 12. Juni 1994 über das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abgestimmt und dem zugestimmt hat, die Baugesetze der Bundesverfassung verändert.

Abgesehen davon, daß der unabänderliche Verfassungskern nicht zur Disposition der Politik, auch nicht der durch Gesamtabstimmung des Bundesvolkes legitimierten Politik, steht, waren die Baugesetze nicht Gegenstand der Abstimmung über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, sondern nur die Ermächtigung zum Beitritt durch die zuständigen Staatsorgane. Sonst hätten die Österreicher ihre Bundesverfassung unter den Vorbehalt und Vorrang des gesamten Unions-/Gemeinschaftsrecht als einer „autonomen“, gewissermaßen fremden, nicht österreichischen Rechtsordnung gestellt, weil der (sogenannte) Besitzstand der Europäischen Union (ac-quis communitaire) durch den Beitrittsstaatsvertrag (weitestgehend)übernommen worden ist.

Das Unionsrecht ist keine „autonome Rechtsquelle“. Diese frühere Dogmatik des Europäischen Gerichtshofs entspricht nicht mehr dem Stand der Diskussion. Das deutsche Bundesverfassungsgericht, das sie zunächst übernomen hatte, hat sie schon im Maastricht-Urteil nicht mehr aufgegriffen.


Fraglos ist das Unionsrecht Teil der Ordnung Österreichs; denn die Österreicher leben in dieser Ordnung. Freilich ist diese Ordnung verfassungswidrig, also keine Ordnung des Rechts, keine Rechtsordnung. Die Auffassung, die Bundesverfassung Österreichs werde durch den Beitritt Ös-terreichs zur Europäischen Union nicht tangiert, also in ihren Baugesetzen nicht verletzt, ja nicht einmal geändert, heißt, die Strukturprinzipien und Baugesetze Österreichs haben zwar Bestand und Geltung, bewirken aber mangels Anwendbarkeit nichts.

Vielmehr haben sich die Österreicher durch den Beitritt zur Europäischen Union von ihrer Verfassung losgesagt und einer bürokratischen Diktatur ohne Demokratie, ohne Rechtsstaat, ohne Sozialstaat und ohne wirksamen Grundrechtsschutz unterworfen. Eine solche Politik kann nicht durch eine bloße Ermächtigung der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates und des Bundespräsidenten, den Beitritt zur Europäischen Union durch Staatsvertrag zu vollziehen, also mittelbar, erfolgen.

Vielmehr hätte jedem Österreicher der Text zur Abstimmung vorgelegt werden müssen, der die Baugesetze der Bundesverfassung Österreichs verändert. Die bloße Möglichkeit, den Beitrittsvertrag einzusehen, genügt den Anforderungen an eine Änderung der Baugesetze der Bundesverfassung keinesfalls, zumal der Beitrittsvertrag entgegen dem Klarheitsprinzip keinerlei Transparenz über die baugesetzändernden Wirkungen des Beitritts gegeben hat. Über die Bauge-setzwidrigkeit des Beitrittsstaatsvertrages und damit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht entschieden.

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung vom 12. Juli 1994 Aktenzeichen WT-6/94-17 hat der Antragschreiber Prof. Dr. Erwin Bader zwar die Bedenken wegen der Verletzung der Baugesetzte der Bundesverfasung durch den Beitritt vorgetragen, der Verfassungsgerichtshof hat darüber jedoch nicht befunden, weil diese Bedenken nicht Gegenstand einer Anfechtung des Volksbefragungsverfahrens gewesen seien (Urteil vom 30. August 1994, S 38 ff. (41).

Die baugesetzliche Problematik des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist somit nicht res iudicata.


Wenn man es für richtig hält, daß durch Staatsverträge auch die Baugesetze der Bundesverfassung, freilich nur soweit diese überhaupt zur politischen Disposition stehen, geändert werden können, ohne daß diese Änderung der Baugesetze im Abstimmungstext benannt worden sind, so muß doch das Verfahren der Gesamtänderung der Verfassung, also eine Abstimmung des gesamten Bundesvolkes gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG durchgeführt werden, um die Baugesetze zu verändern, also eine Gesamtänderung der Bundesverfas-sung zu legitimieren. Auf eine solche Abstimmung des gesamten Bundesvolkes hat jeder Bürger Österreichs ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wie dargetan ist.
(Verfassungsbeschwerde ÖsterreichS58 ff)) video

3 Kommentare:

  1. ES IST EINFACH SCHON DIE WIDERSTANDSLAGE!!

    AUFWACHEN!

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  2. DIESE MACHT ZU BRECHEN KANN MAN NICHT MIT REFORMEN: AUSTRITT AUS DER EU IST DER EINZIGE WEG!

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  3. Nicht nur die politischen Rahmenbedinungen müssen sich ändern - wenn man in einer wirklichen Demokratie leben will - sondern auch die Gesellschaft!

    Wieso hat man diesen Zustand überhaupt schon Jahrzente zugelassen?

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