Freitag, 14. August 2009

ÖSTERREICH IST KEIN RECHTSSTAAT MEHR: DER VfGH WEIST DIE ANTRÄGE ZURÜCK. ES WURDE KEIN RECHTSSCHUTZ GEGEBEN!








Die Verfassungsbeschwerde mit Einreichungsstempel





Auszug aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshof Österreich VfGH: Die Anträge werden zurückgewiesen

Den Beschluss im Internet: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/3/1/3/CH0006/CMS1242199804675/vertrag_von_lissabon_ii_g149-08.pdf

Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

Der Vertrag von Lissabon ist daher schon deshalb mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt - kein taugliches Anfechtugsobjekt im Verfahren gemäß Art. 140a B-VG. Der Antrag auf Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit und Unanwendbarkeit ist unzulässig.


Dazu in der Verfassungsbeschwerde von Prof. Schachtschneider(S 56 ff):

c) Das Recht auf substantielle Vertretung durch den Nationalrat ist bereits durch die Selbstentmachtung des Nationalrates mittels der Genehmigung des Vertrages von Lissabon verletzt, wenn auch die Gesetzgebungsbefugnisse des Nationalrates solange unverändert bleiben, als der Vertrag von Lissabon nicht in Kraft getreten ist.

Insoweit ist die
Kundmachung des Vertrages als solche nicht bedeutsam, weil die Hoheitsrechte, die der Vertrag von Lissabon auf die Europäische Union überträgt, auch wirksam übertragen sind, wenn der Vertrag nicht in Österreich kundgemacht wurde.

Das folgt aus Art. 48 Abs. 3 EUV geltender Fassung, der das Inkrafttreten der Änderungsverträge und damit deren (nach der Judikatur) europarechtlich begründete unmittelbare Anwendbarkeit von der Ratifikation, nicht von der innerstaatlichen Veröffentlichung in den Mitgliedstaaten abhängig macht. Im übrigen wird die Kundmachung schnellstmöglich nach dem Inkrafttreten erfolgen, so daß Verfassungsrechtsschutz schon vor der Kundmachung angezeigt ist.

d) Das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3 B-
VG ist durch die Ratifikation des Vertrages von Lissabon ohne Abstimmung des gesamten Bundesvolkes verletzt, es kommt insoweit weder auf die Kundmachung noch darauf an, ob die Abstimmung in Irland das Inkrafttreten des Vertrages behindert oder verzögert.

e) Auch das Recht auf andere Abhilfe gegen die die Widerstandslage begründenden Organakte, aufgrund derer der Vertrag von Lissabon von Österreich ratifiziert wurde, besteht unabhängig von dem Inkrafttreten des Vertrages oder dessen
Kundmachung.

Dazu weiter auf S 51 der Verfassungsbeschwerde:

III.
Kundmachung des Vertrages von Lissabon ohne Relevanz für den Verfassungsrechtsschutz

1. Die
Kundmachung kann für den Verfassungsrechtsschutz nur bedeutsam sein, wenn der Vertrag von Lissabon angefochten wird, nicht aber wenn die Verletzung der unabänderlichen Prinzipien durch die Integration Österreichs in die Europäische Union, die Gesamtänderung der Bundesverfassung durch den Beitritt Österreichs durch den Beitrittsstaatsvertrag und durch die Verträge von Amsterdam und Nizza usw. vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden sollen, weil die entsprechenden Vertragstexte kundgemacht sind.

2. Soweit Gegenstand des
Verfassungsprozesses der Vertrag von Lissabon ist, der noch nicht kundgemacht ist, kann der Umstand, daß der Vertrag erst kundgemacht werden wird, wenn er von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist und dadurch in Kraft getreten ist (Art. 51 EUV) nur für die politische Freiheit und politische Gleichheit , soweit diese durch den Vertrag von Lissabon (weiter) eingeschränkt wird, für die allgemeine Handlungsfreiheit , soweit diese durch den Vertrag von Lissabon (weitere) Einschränkungen erfährt und für das Recht auf substantielle Vertretung durch den Nationalrat , soweit auch dieses Recht durch den Vertrag von Lissabon (weiter) beschnitten wird, bedeutsam sein.

Das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3 B-VG ist schon durch den Vertragsabschluß, unabhängig von der Kundmachung des Vertrages von Lissabon verletzt, weil keine Gesamtabstimmung über den Vertrag von Lissabon durchgeführt worden ist.

Ebensowenig hängt das Recht auf andere Abhilfe durch Verfassungsgerichtsschutz, gestützt auf das Widerstandsrecht , von der Kundmachung des Vertrages von Lissabon ab, weil die Widerstandslage bereits durch die Gefährdung der unabänderlichen Verfassungsprinzipien entstanden ist, die das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon bewirken würde, welches nicht mehr von Rechtsakten der Organe Österreichs abhängt, ganz abgesehen von der Entwicklung der Widerstandslage durch die europäische Integration vor dem Vertrag von Lissabon.

3. Ganz unabhängig von der
Kundmachung des Vertrages von Lissabon besteht also das Verfassungsrechtsschutzbedürfnis gegen die Integrationspolitik wegen der Entwicklung bis zum Vertrag von Lissabon aber auch die durch den Vertrag von Lissabon. Im übrigen ist es allenfalls für die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bedenkenswert, den Rechtschutz von der Kundmachung des Vertrages von Lissabon abhängig zu machen, weil ohne Kundmachung des Vertrages, welche dessen Inkrafttreten voraussetzt, die allgemeine Handlungsfreiheit mangels Änderung der Rechtslage nicht (weiter) beeinträchtigt ist. Allerdings droht die Beeinträchtigung, was den grundrechtsgemäßen Schutz bereits rechtfertigt, wenn auch diese Grundrechtsgefährdung durch die Ablehnung des Vertrages durch die Iren geringer geworden ist.

1 Kommentare:

  1. Das sind eben keine freien Verfassungsrichter. Der tiefen EU-Religion unterworfene, Parteinabhängige Steigbügelhalter des Kapitalismus.

    Die gehören durch unabhängige,freie und ehrliche Richter ersetzt.

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