Montag, 10. Mai 2010

ÜBER DIE ENTSTEHUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Die EU war nie als eine nur wirtschaftliche Vereinigung souveräner Staaten geplant. Im Gegenteil: Man wollte von Anfang an die Vereinigten Staaten von Europa und setzte den "Unrechtsstaat" mit mehr als 50-jähriger Verspätung durch.

Da gibt es nichts zum reformieren, es ist schon längst viel zu weit gegangen.

WENN MAN DEN RAND DES ABGRUNDES ERREICHT HAT IST ES ZEIT UMZUKEHREN !

Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland schreibt in seinem Urteil über die Verfassungsbeschwerde, die von Prof. Schachtschneider verfasst wurde (Rd.Nr. 5): "Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 wurden Bestrebungen auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation gerichtet. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen Bundesstaat begründen. Dies machten bereits der Europa-Kongress in Den Haag von 1948 mit seinem Appell zu Förderung Europas, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von Jean Monnet gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ deutlich, dem einflussreiche Politiker wie Fanfani, Mollet, Wehner, Kiesinger, und später Heath, Brandt, Tindemans angehörten.

Aus dem Europarat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen Bundesverfassung“ vom 6. Mai 1951 vorgelegt. Den Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarats zur Gründung des Verfassungskomitees für die Vereinigten Staaten von Europa(Entscheidung BVerfG, 2 BvE 2/08"

Das Vorhaben scheiterte allerdings an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung. Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Mit der Ablehnung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft wurde deutlich, dass sich der europäische Bundesstaat nicht direkt verwirklichen ließ.

Also was tun? Man ging man den indirekten Weg und führte die Vereinigten Staaten von Europa "scheibchenweise", in Etappen ein.

Wer war dieser Jean Monnet, der „Vater eines vereinten Europa“?

Andreas Bracher beschreibt in seinem Buch „Europa im amerikanischen Weltsystem“ (ISBN 3-907564-50-2), wie Jean Monnet (1888-1979) vom „Schnapshändler“ über die „Wall-Street“ zum „Vater eines vereinten Europas“ wurde. Monnet war 1923 Chef einer Firma die mit Cognac handelte und 1926 Vizepräsident der neu eröffneten Europa-Abteilung der New Yorker Investmentbank Blair & Co.(...) Diese Bank spielte eine wichtige Rolle bei der Platzierung amerikanischer Gelder, die im Europa der zwanziger Jahre einen kurzzeitigen Scheinboom auslösten.

Zitate aus dem lesenswerten Buch von Andreas Bracher:

(S 81) "Im Ersten Weltkrieg beschäftigte sich Jean Monnet mit der Koordinierung der englischen und französischen Kriegswirtschaften. Dafür wird er 1917, im Alter von nur 29 Jahren, zum Chef einer Behörde mit weitgehenden Vollmachten ernannt". (...) "1919, nach dem Ende des Ersten Weltkrieges, findet man Monnet in der französischen Delegation der Friedenskonferenz von Versailles. Hier beginnt die Geschichte seiner Freundschaften mit Amerikanern, die sein späteres Leben bestimmte. Von 1919 bis 1923 ist Monnet als stellvertretender Generalsekretär beim Völkerbund in Genf beschäftigt, der Vorläuferorganisation der heutigen UNO".

Weitere Zitate aus dem Buch:

"Eine Mischung von Gangster und Verschwörer"? (S 82)

"In den dreißiger Jahren erscheint Monnet als jemand, der von jenem Kreis von New Yorker Bankiers und Rechtsanwälten, die im 20. Jahrhundert den Aufstieg der USA zur Weltmacht bestimmt haben, gewissermaßen kooptiert wurde. Zu seinen engen Bekannten zählen einige der zentralen Gestalten der amerikanischen Außenpolitik in den folgenden Jahrzehnten: so Dean Acheson (amerikanischer Außenminister von 1949 bis 1953), John McCloy (1947-1949 Präsident der Weltbank, 1949-1952 amerikanischer Hochkommissar in der Bundesrepublik) und John Foster Dulles (amerikanischer Außenminister von 1953 bis 1959), der engste und älteste Freund Monnets in den USA.
(...) "Auf Vermittlung von John Foster Dulles gründet er in New York eine Investmentbank: Monnet, Murnane &Co, die sich – ähnlich wie Dulles – in Geschäftsbeziehungen mit Deutschland Hitlers hervortut"

(...)(S 83) "1938 wechselt Monnet wieder in jene Rolle, die er schon im Ersten Weltkrieg eingenommen hatte: er beschäftigt sich mit den alliierten Vorbereitungen für den drohenden Krieg. Nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen 1940 wird er vom englischen Premierminister Churchill nach Washington geschickt, um Rüstungseinkäufe zu tätigen".(...)

(…) Nach seinem Ausscheiden bei der „Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gründet er 1955 das „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ in dem er Vertreter der wichtigsten Parteien, Gewerkschaften und Unternehmerverbände der Mitgliedstaaten zusammenbringt. Ein wesentlicher Zweck dieser Gründung war es, auch die europäische Linke, sozialdemokratische Parteien und Gewerkschaften, aus die europäische Vereinigung zu verpflichten.

Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.

Monnet und die USA

(S 84) (…) Monnets eigener Zugang in die oberen Etagen der amerikanischen Regierung soll bis in die sechziger Jahre besser gewesen sein als der irgendeines anderen europäischen Nachkriegspolitikers. Und noch das „Aktionskomitee“, das er 1955 gegründet hatte, wurde teilweise von der Ford-Foundation, deren Leiter zeitweise sein Freund McCloy war.

Die Geburt Europas aus dem Geiste Amerikas (S 85)

(…) Der Schumanplan selbst griff auf Grundideen zurück, die es wenigstens seit den zwanziger Jahren gegeben hatte. Um zukünftige Kriege in Europa zu verhindern, wollte man die kriegswichtigen Industrien – und das waren damals besonders Kohle und Stahl –, irgend einer zwischenstaatlicher Kontrolle unterstellen. (…) (S 86).
Einen ersten Versuch, Strukturen eines europäischen Staates aufzubauen, unternahmen die USA mit dem Marshallplan 1947. Die Verteilung der Gelder wurde von einer Stelle übernommen, die auch schon als Keimzelle eines vereinten Europa gedacht war: Der OEEC (Organisation for European Economic Cooperation) in Paris unter der Leitung von Averall Harriman.
(…) Im Juli 1947 wurde dann McCloy amerikanischer Hochkommissar in Deutschland, damals eine Art Kolonialgouverneur. Er löste General Clay ab, der Deutschland so schnell wie möglich hatte in die Unabhängigkeit entlassen wollen, um den amerikanischen Steuerzahler zu entlasten. Nach McCloys Amtsantritt sprach Harriman gegenüber Monnet davon, dass jetzt die Schlüsselfiguren der US-Politik in Position gegangen seien: McCloy in Bonn, er selbst in Paris in der OEEC und die Botschafter Bruce und Douglas in Paris und London. Die entscheidende Phase der amerikanischen Nachkriegspolitik konnte beginnen: der Aufbau eines europäischen Staates und Vertäuung eines umgestalteten Deutschlands an den Westen.
(…) (S 87) Frankreich stand scheinbar vor der Wahl, entweder den Wiederaufstieg eines deutschen Nationalstaates mit eigener Schwerindustrie zu akzeptieren oder auf eigene Souveränitätsrechte zugunsten einer internationalen, überstaatlichen Behörde zu verzichten, aber Deutschland dadurch mitkontrollieren zu können. Diese Wahl wurde ihm von Monnet und den Amerikanern recht drastisch vor Augen geführt, und die Zwangslage wurde dann ab Mitte 1950 noch durch den Koreakrieg verstärkt. Es war die Zwangslage, unter der sich eine französische Regierung bereit fand, die Pläne Monnets unter eigenen Namen vorzutragen.

Führt man sich all das vor Augen, dann bekommt es etwas Phantastisch-Unsinniges, daran zu glauben, dass der einzelne Privatmann Monnet hier die Eliten der USA für seine eigenen Zwecke mobilisiert hätte.

(…) (S 88) Auffällig ist aber, dass mit McCloy, Harriman und Acheson einige derjenigen Personen zu Inspiratoren des europäischen Einigungsprozesses wurden, die bereits seit 1944 auf den Bruch mit der Sowjetunion bewusst hinarbeiteten. (…) Mit der Überbetonung der sowjetischen Gefahr entstand jene politisch-psychologische Situation, in der die Europäer bereit waren, sich unter dem Schild der USA zusammenzuschließen, um damit die Westfesselung Deutschlands abzusichern.


Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.



Ein Politiker ohne Macht?

Für die amerikanische Politik ist es ebenso wichtig gewesen, dass diese von ihr gewünschte europäische Vereinigung freiwillig und aus eigener Initiative hervorgegangen ist, wie es gewöhnlich wichtig für sie ist, in einem Krieg die anderen dazu zu bringen, die Rolle des Angreifers und des Schuldigen zu übernehmen. Es ist jene raffiniert, unscheinbare, indirekte Art der Herrschaftsausübung, wie man sie auch vom Aufbau des Römischen Reiches kennt, das sich ja durch lauter Verteidigungskriege und Defensivbündnisse vergrößerte.

Monnet, der als Franzose amerikanische Impulse nach Europa getragen hat, ist ein ideales Instrument dieser Herrschaftsausübung gewesen.

(…) (90) In Wirklichkeit ist Monnet keineswegs ohne Macht ausgekommen. Die Macht, die ihn gestützt hat, ist die denkbar größte gewesen, die amerikanische Außenpolitik, sowie die Gruppen, die nach dem Zweiten Weltkrieg an der Schaffung jenes Gebildes gearbeitet haben, das man heute als den „Westen“ bezeichnet.

(…) (91) „Institutionen sind, wie ich schon gesagt habe, wichtiger als Menschen, schreibt er in seinen Erinnerungen, und er hat es in der Tat immer wieder gesagt. Für Monnet ist der Glaube an die Institutionen zum Ersatz für eine tiefer reichende, spirituelle Weltanschauung geworden. Er hat in Institutionen jene fortlaufende Entwicklung zu finden geglaubt, die eigentlich aus dem Gesetz der Reinkarnation kommt.

(…) (S 92) Monnets institutionelle Technik bestand in der Verknüpfung von Wirtschaft und Politik. Behörden, die zur Verwaltung spezifischer wirtschaftlicher Felder geschaffen wurden, sollten sich durch Eigendynamik zu politischen Großinstitutionen entwickeln. Den entscheidenden Schritt erwartete Monnet dabei von einer Währungsunion, die er ab 1958 propagierte. Er glaubte, dass ihre Folgewirkungen zu einer vollen politischen Union führen müssten. Diese Verzahnung und Vermischung von Wirtschaft und Politik widerspricht nicht nur dem klassischen liberalen Staatsverständnis, sondern auch den Prinzipien der Dreigliederung, die eine eigengesetzliche Ausbildung dieser Sphären verlangen. Viele Äußerungen machen deutlich, dass Monnet in Europa eine Art Großgebilde sah, dessen Zweck es sein sollte, eine möglich avancierte wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen.
Das mag der Grund für den Eindruck sein, der sich auch dem heutigen Beobachter aufdrängt: dass in diesem Gebilde das Recht den – wirklichen oder scheinbaren – Erfordernissen der Wirtschaft vollkommen untergeordnet ist und willkürlich angepasst wird.

Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.

Mit Lissabon ist das Ziel funktional erreicht - aber ohne Legitimation der Völker. Der Reformvertrag führt eine Zuständigkeitsordnung ein. Ausschließlich zuständig ist die EU für die Währung, Militär, Wirtschaftsverträge - Handelspolitik - Binnenmarkt.

Darüber hinaus bringt der Lissaboner Vertrag die geteilten Zuständigkeiten: Das ist praktisch die gesamte wesentiche politische Palette. Wenn sie die EU etwa für die Pensionen für zuständig erklärt, sind es die Mitgliedsstaaten nicht mehr.

Was ist ein Staat? Eine Institution, die das Recht setzt: Die EU-Kommsission schlägt die Gesetze vor. Der Ministerrat mit der Versammlung von Vertretern der Mitgliedsstaaten ("EU-Parlament")beschließt die Gesetze.

Die EU ist ein Staat, aber ein Unrechtsstaat, der nicht von den Völkern legitimiert wurde!

Sonntag, 14. März 2010

USA - NATO - EU: Die fatale Dreieinigkeit v. Wolfgang Hingst

Noch vor 10 Jahren griff die Vernebelungstaktik. Es hieß, die EU wolle anachronistischer weise aus Europa eine Zitadelle machen für den Kampf mit den USA und Japan auf Biegen und Brechen. Heute ergibt sich durch die Öffnung der US-Archive eine völlig neue Sicht. Jetzt sieht das Bild so aus: Die EU ist eine Kreation der USA. Die Vereinigten Staaten haben massiven Druck ausgeübt, um Europa zur Integration zu zwingen. EU plus Nato sind der verlängerte Arm der USA.

Die Drei – USA, Japan, EU - kämpfen nicht gegeneinander, sondern gegen den "Rest der Welt", wie es im Brainwash-Jargon heißt. Allerdings, wie wir durch den monströsen Skandal des Irak-Kriegs sehen, mit steigender Zerfallstendenz, die letztlich auch Nato und EU sprengen könnte. Ich würde allerdings darauf nicht wetten. Schon beginnt die EU-Spitze die Arbeitsteilung der Bush-Regierung zu akzeptieren: USA und GB bomben und kassieren - vor allem das Öl -, der "Rest der Welt" zahlt den Wiederaufbau und damit den Großteil der Kriegskosten.

Der Irak-Krieg ist unmenschlich und in mehrfacher Hinsicht ein Rechtsbruch:
&Mac246; Nach der amerikanischen Verfassung darf ein Krieg nur mit Zustimmung des Kongresses erklärt bzw. geführt werden. George W. Bush hat den Kongress nicht einmal gefragt.
&Mac246; Der Krieg ist völkerrechtswidrig. Nach der UNO-Charta gilt, dass Gewaltanwendung gegen einen Staat nur in zwei Fällen zulässig ist: zur Selbstverteidigung oder mit einer Ermächtigung des Sicherheitsrates. Das ist nicht der Fall. Dabei ist die UNO-Charta auch ein amerikanisches Produkt. Die US-Nachrichtendienste haben schon vor ihrer Annahme am 24. Oktober 1945 die geheimen Codes fast aller 50 Gründungsmitglieder geknackt und deren Kommunikation abgehört. Das befähigte nach den Worten des New Yorker Historikers Stephen Schlesinger die USA, "die UNO nach ihren Wünschen zu formen". Herr Bush betrachtet sie demnach als sein Eigentum und bezeichnete die Ablehnung des Irakkriegs durch die UNO als "irrelevant".

Christian Tomuschat, Rechtsprofessor in Berlin und Mitglied des Völkerrechtswissenschaftlichen Beirats im Auswärtigen Amt, spricht vom "Ende der bestehenden Weltordnung": "Dann gilt nur noch das Recht des Stärkeren. In einer solchen Welt kann eigentlich niemand leben wollen."

John Le Carré, britischer Geheimdienstmann und Buchautor, hat es knapp auf den Punkt gebracht: "Amerika ist in eine seiner Phasen historischen Wahnsinns eingetreten."

Alles in allem: Es ist ein Krieg gegen das Recht und den Willen der Weltgemeinschaft. Die USA stellt sich damit außerhalb der Rechts- und Völkergemeinschaft.



US-Powerplay nach dem Zweiten Weltkrieg

Die Idee von Europa als dritter Kraft zwischen den USA und der Sowjetunion, aber im Schlepptau Amerikas, quasi als "Juniorpartner der USA für das globale Kräftemessen" , stammt von General Eisenhower (1890-1969). Der Republikaner Dwight David Eisenhower war 1945 Oberbefehlshaber der US-Truppen in Europa, 1950 bis 52 NATO-Oberkommandierender und 1953 bis 61 US-Präsident. Eisenhower und seine Nachfolger haben diese Idee mit Hilfe einiger Freunde in Europa durchgesetzt. Oder wie es Beate Neuss in ihrer Habilitationsschrift "Geburtshelfer Europas" etwas verschämt ausdrückt: "Am Anfang des Weges zu einer Europäischen Union standen die Vereinigten Staaten von Amerika."

Was waren die Gründe für das Powerplay der USA in Europa?

Die USA waren die eigentlichen Gewinner des Weltkriegs. Die Europäer, auch England und Frankreich, hatten sich gegenseitig zerfleischt. So konnten sich die USA als "Ordnungsmacht" etablieren und ihre "neue Weltordnung" durchsetzen. Eine eigenständige Rolle war für Kontinental- Europa nicht vorgesehen. Washingtons Europapolitik ist bis heute gleichgeblieben.

Warum waren die USA an der Etablierung eines europäischen Zusammenschlusses nach 1945 so interessiert? Sie wollten vor allem drei Ziele erreichen:

&Mac246; den Aufbau eines europäischen Blocks gegen die Sowjetunion
&Mac246; die Eingliederung des wieder aufstrebenden Deutschlands in diesen Block mit dem Hintergedanken, dass es nie wieder so dominant werden dürfe wie vor dem Krieg und
&Mac246; die Etablierung eines profitablen Absatzmarktes mit der Chance für Direktinvestitionen

Die Haupthebel zur Durchsetzung der Machtpolitik der USA gegenüber Europa waren die Finanz-, die Energie- und die Sicherheitspolitik. Die eingesetzten Mittel lassen sich unter Erpressung und Manipulation einordnen:

&Mac246; Koppelung der Finanzhilfe an die Europäische Integration
&Mac246; Einsatz von Kristallisationspunkten für die europäische Integration
&Mac246; Massiver Lobbyismus





Die Erpressung der Europäer

Schauen wir zunächst Punkt 1 unter die Lupe: die Koppelung der Finanzhilfe an die Europäische Integration. Dieses Spiel ist untrennbar verbunden mit dem Namen ihres Dirigenten George Catlett Marshall (1880-1959). Er war 1939 bis 45 Generalstabschef der US-Streitkräfte, 1947 bis 49 US-Außenminister und 1951/52 Verteidigungsminister. 1953 erhielt Marshall zusammen mit Albert Schweitzer den Friedensnobelpreis. Er war hochrangiger Freimaurer wie Winston Churchill (1940-45 und 1951-55 britischer Premierminister) und Harry Truman (1945-53 US-Präsident).

Der nach Marshall genannte Plan verlangte ausdrücklich eine europäische "enonomic federation", eine Wirtschaftsgemeinschaft, als Basis für finanzielle US-Hilfe und er forderte den Ersatz des alten europäischen Systems souveräner Staaten durch Vereinigte Staaten von Europa nach US-Muster.

Marshalls Instrument sind die ERP-Mittel (ERP = European Recovery Program = Europäisches Wiederaufbau-Programm). In den Jahren 1948–51 waren ERP-Mittel von 20 Milliarden Dollar vorgesehen. Eine ernorme Summe. Sie wurde in jährlichen Raten ausgezahlt und Verweigerung der nächsten Rate angedroht, wenn die Europäer nicht spuren wollten.

Die zweite Achse des amerikanischen Drucks in Richtung einer europäischen Integration war die Schaffung von Kristallisationspunkten:

&Mac246; EGKS (Montanunion)
&Mac246; NATO-Mitgliedschaft
&Mac246; Euratom.

EGKS steht für Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Sie wurde am 18. April 1951 gegründet. Dirigent war wieder George Catlett Marshall. Sein Ziel: ein Vereintes Europa als Vasall der USA.

Bundeskanzler Konrad Adenauer spielte mit, aber ein kategorisches Nein von SPD-Chef Kurt Schuhmacher drohte die Montanunion zu kippen. Darauf reagierten die USA mit Erpressung: Ohne Unterschrift unter den EGKS-Vertrag gebe es kein Ende des Besatzungsregimes und der außenpolitischen Beschränkungen der Bundesrepublik. So wurde Schuhmacher gefügig gemacht.

Wie wichtig den Amerikanern die Montanunion - die erste Stufe zur EU - war, zeigt sich u.a. daran, dass die US-Regierung dem deutschen Außenamt großzügige Finanzhilfen für eine Kampagne gewährten, um die öffentliche Meinung in Deutschland für die Montanunion positiv zu beeinflussen. Die Gehirnwäsche in Sachen EU hat also eine lange Tradition.

Der zweite Kristallisationspunkt war die Nato. (Nato = North Atlantic Treaty Organization = Nordatlantikpakt; gegründet am 4. April 1949 von Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und USA) Der Weg zu den "Vereinigten Staaten von Europa" führte und führt für die USA über Deutschland. Nicht nur die Auszahlung von ERP-Mitteln, auch die Wiederbewaffnung Deutschlands und die weitgehende Wiederherstellung seiner Souveränität wurden an den Nato-Eintritt gebunden.

Der erzwungene Beitritt Deutschlands zur Nato erfolgt 1955. Über die gemeinsame Verteidigungspolitik war und ist Europa an der langen Leine Washingtons.

EU plus Nato sind der verlängerte Arm der USA. Diese Politik reicht bis zu den Kriegen im Irak, am Balkan und in Afghanistan. Der Nato-Beitritt der osteuropäischen Länder ist die Eintrittskarte für ihren EU-Beitritt. Deshalb ist der Druck für die Osterweiterung der EU enorm: Die Vereinigten Staaten schaffen sich damit noch bessere Verbündete als in Westeuropa. Gleichzeitig reift damit ein respektabler Spaltpilz für EU und Nato heran.

Der dritte Kristallisationspunkt waren Euratom plus EWG. (Euratom steht für Europäische Atomgemeinschaft, EWG für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.) Euratom wurde zum Zweck der Bildung und Entwicklung von Atomindustrien, zur Versorgung der Mitglieder mit spaltbarem Material am 25. März 1957 gegründet - mit Sitz in Brüssel. Dort befindet sich auch das Mahnmal für die damals wie heute lebensgefährliche Technologie: das Atomium, errichtet 1958, über 100 m hoch.

Der Euratom-Vertrag trat zusammen mit der EWG, dem Gemeinsamen Markt, am 1. Januar 1958 in Kraft.

Einer der Helfershelfer der USA bei der erzwungenen europäischen Integration und ihrer Verkettung mit der Atomenergie war Franz Joseph Strauß, bekannt für seine Amigo-Politik. Zunächst Minister für Atomenergie spielt Strauß nicht nur eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung von Euratom. Mit Konrad Adenauer stellt er ein Junktim, eine zwingende Verbindung, mit dem Gemeinsamen Markt in Europa her – natürlich mit Unterstützung der USA.


EWG + Landwirtschaft

Der Gemeinsame Markt schloss bereits die Landwirtschaft mit ein. Die europäischen Bauern wurden und werden damit für geopolitische Interessen der USA geopfert. Schon damals war klar, dass die stark sinkenden Preise Millionen Bauern von ihren Höfen vertreiben und dass die USA die Ausgleichszahlungen mit Hilfe des GATT torpedieren würden. (GATT = General Agreement on Tariffs and Trade = Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, 1947 in Genf beschlossen)
Schon die 1971 beschlossene "Neuordnung der Landwirtschaft in der Gemeinschaft" – nach dem damaligen Vizepräsidenten der EWG Sicco Mansholt Mansholt-Plan genannt – plante den Untergang: Man wollte "angemessene Preise" für landwirtschaftliche Produkte. Mansholt wusste, was das hieß.

Dass das europäische Bauernsterben geplant war, bestätigt eine Aussage von Sicco Mansholt. Er sagte: "Ich verteidige einen Preis, der einem effizient arbeitenden Familienbetrieb von etwa achtzig bis hundert Hektar ein Auskommen ermöglicht. Mehr als vier Fünftel aller Betriebe in der EG erfüllen diese Voraussetzung nicht."

Schon damals war klar: Nur die Großen sollen überleben, die Kleinen verschwinden. Wohin? In den riesigen Markt der Arbeitslosigkeit. Der spanische Ministerpräsident José María Aznar begnügt sich nicht nur mit der Rolle als Kriegtreiber im Irak, er ist auch noch stolz auf seine Rolle als Arbeitsplatzvernichter. In einem Interview mit der "Zeit" antwortete er auf die Frage "Spanien profitiert auch von den Agrarsubventionen. Die müssen doch abgeschafft werden, oder?": "In Spanien haben wir auf diesem Sektor schon viel getan. Seit dem Eintritt in die EU 1986 hat eine Million Menschen ihren Job in der Landwirtschaft verloren." Man fasst es nicht.

Wie reimt sich das? Die Spanische Regierung unterstützt die USA beim Irak-Krieg, kritisiert das friedliebende Deutschland und ist mit fast 7 Milliarden Euro der größte Netto-Empfänger in der EU. Diese Ungereimtheit ist nur verstehbar, wenn man weiß, dass die EU eine Kreation im Interesse der USA ist.

Das Gleiche gilt für die Regierungen in Bulgarien, der Slowakei, Polen (polnische Spezialtruppen operieren im Irak), Ungarn (in der südungarischen Luftwaffenbasis Taszar schulen die Amerikaner Exil-Iraker) und der Tschechien und Slowenien – trotz Antikriegsstimmung der überwältigenden Mehrheit in der Bevölkerung. Ihre Eintrittskarte in die EU und damit zu den Geldtöpfen ist die NATO-Mitgliedschaft.

Die Osterweiterung wird ohne in Demokratien selbstverständliche Volksabstimmungen einfach durchgezogen, obwohl die Zustimmung in der EU von Jahr zu Jahr sinkt und eine Mehrheit von bis zu zwei Drittel (Frankreich, Österreich) gegen die Osterweiterung ist.

Selbstverständlich wird dieser Politik auch unsere Landwirtschaft und Lebensmittelversorung geopfert – und die in den Ostgebieten. Die Ostbauern erhalten nur ein Viertel jener Zuschüsse, den ihre westeuropäischen Kollegen erhalten. Und die nationalen Förderungen dürfen nur 25 bis 30% der EU-Subventionen ausmachen.

Wieder werden Millionen Kleinbauern unter die Räder kommen. Wieder schließt sich der Kreis zu den Vereinigten Staaten. Die Basis der EU-Politik sind industrialisierte Landwirtschaft und offene Märkte mit ihrem wahnsinnigen Konkurrenzdruck. Ökologische Qualität spielt kaum eine Rolle. Auf diesem Sektor sind die USA mit ihren riesigen Einheiten und ihrer fastfood-Philosophie unschlagbar.


Der amerikanische Agent Jean Monnet

Vergegenwärtigen wir uns nochmals die historische Situation nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Am 12. April 1945 stirbt US-Präsident Franklich D. Roosevelt und der Demokrat Harry Spencer Truman wird Präsident (bis 1953). Die Sowjetunion kassiert Osteuropa und der Kalte Krieg beginnt.
John Foster Dulles, damals noch außenpolitischer Berater der Republikaner und US-Delegierter bei den UN, 1953 bis 59 Außenminister unter Eisenhower, sagt schon 1947 in einer Rede: "Europe must federate or perish" – Europa muss sich verbünden oder verschwinden.

Das ist der Ball, den wie kein zweiter Jean Monnet aufnimmt. Der gebürtige Franzose lebt während des 2. Weltkriegs die meiste Zeit in den USA. Er ist dort Mitglied des britisch-amerikanischen Verbindungsbüros und unterhält enge Beziehungen zu US-Präsident Roosevelt, den er zur Aufgabe der amerikanischen Neutralität drängt.

Jean Monnet ist vor allem Geschäftsmann und Bankier und arbeitet politisch hinter den Kulissen. Christophe Réveillard, Historiker an der Sorbonne, sagt ihm einen geradezu "leidenschaftlichen Hang zum Geheimen" nach. Monnets Ziel ist eine zentralistische Weltordnung und die Schaffung immer größerer Einheiten. Zu Recht wird er als "amerikanischer Agent" und als "Vater der Europäischen Gemeinschaft" bezeichnet.

Jean Monnet (1888-1979) war auch ein enger Freund von J. F. Dulles.
1919 bis 23 ist er stellvertretender Generalsekretär des Völkerbundes,
1946 bis 50 Leiter des Amtes für wirtschaftliche Planung. Monnet war auch enger Berater von Außenminister Robert Schuman, der schon in der 40er Jahren die europäische Einigung im Visier hat. Und er ist maßgeblich beteiligt am Schuman-Plan, der zur Errichtung der Hohen Behörde Montanunion führt.1952 wird er ihr Vorsitzender. (Der britische Staatssekretär im Kriegsministerium, Strachey, hat den Schuman-Plan übrigens ein "plot" genannt, eine Verschwörung, und zwar des europäischen Großkapitals.) 1955 gründet Monnet das "Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa".

Zu den Schlüsselfiguren der US-Administration, die Monnet für die Etablierung der EU einspannt, zählen neben John Foster Dulles auch John McCloy, bis 1948 Präsident der Weltbank, dann US-Hochkommissar in Bonn und Harvard-Professor. (Später wurde McCloy "special consultant" der Trilateralen Kommission - siehe unten) Die Deutschen und sicher auch die Briten ahnten nicht, wie eng hinter den Kulissen konspiriert wurde. Vor allem McCloy agierte geradezu als Interessenvertreter Monnets – und umgekehrt.


Souveränitätsverlust

Souveränität ist, kurz gesagt, die Unabhängigkeit vom Einfluss anderer Staaten. Monnets spielte den mit der Integration untrennbar verbundenen Souveränitätsverlust herunter. Slogan: Souveränität ist ein Begriff aus längst versunkener Vergangenheit, eine überholte barocke Arabeske der Politik. Das Ziel war schon damals klar: Nur die Vereinigten Staaten haben Anspruch auf Souveränität. Folge in der Gegenwart: Die USA boykottieren den Internationalen Strafgerichtshof, führen ohne UN-Mandat Angriffs-Krieg im Irak, scheren sich nicht um internationale Vereinbarungen (Kyoto-Protokoll).

Die Rechnung ist voll aufgegangen: Heute werden in der EU 80% der Gesetze in Brüssel beschlossen. Man könnte die nationalen Parlamente zusperren und keiner würde es merken. (Beweis: Als der österreichische Bundeskanzler Wolfgang Schüssel monatelange über eine neue Regierung verhandelte, die dann wieder die alte wurde, wurden Regierung und Parlament als höchst überflüssig vorgeführt.) England und Frankreich haben sich ihren Souveränitätsverzicht teuer abkaufen lassen. England verweigerte den Euro und zahlt nicht einmal ein Drittel von Deutschland in den Brüsseler Budgettopf ("Britenrabatt"), Frankreich weniger als die Hälfte von Deutschland.


Hinter den Kulissen

Um diese schier unglaublichen Vorgänge der mit dem Nato-Beitritt gekoppelten Osterweiterung der EU über die Bühne zu bringen, wurden schon früh Gremien gegründet, die hinter den Kulissen arbeiten und sich jeder demokratischer Kontrollen entziehen. Zu ihnen gehören die Trilaterale Kommission und die "Bilderberger".

Die Trilaterale Kommission wurde 1973 von David Rockefeller gegründet und ist ein "Beratungsgremium auf hoher Ebene für globale Zusammenarbeit". David Rockefeller, aus der "Dynastie" der Erdölmagnaten und Industriellen stammend, ist Eigentümer der Chase Manhattan Bank und durch sie einer der Hauptaktionäre der Federal Reserve Bank.

Die konspirative Vereinigung zählt 100 Mitglieder aus den USA, Japan und der EU. Prominente Trilateralisten waren die amerikanischen Präsidenten Carter, George Bush (der Vater des heute amtierenden Präsidenten) und Clinton. Aber auch Otto Graf Lambsdorff führte schon mal den Vorsitz. Nach dem irischen Nobelpreisträger Sean MacBride dient die Trilaterale Kommission vor allem den Interessen der großen US-Banken. Ihr Einfluss auf die Politik ist enorm.

Die "Bilderberger" tragen ihren Namen nach dem ersten Treffen im holländischen Hotel de Bilderberg Mai 1954, das unter dem Schutz von Prinz Bernhard der Niederlande stand. Sie organisieren alljährlich zumindest eine Tagung und sind ein unter strengstem Ausschluss der Öffentlichkeit operierender Lenkungsausschuss von USA und EU, ein Kreis, in dem sich vor allem Großbankiers, Industrielle, Spitzen-Manager, ausgewählte Journalisten, Militärs, Geheimdienstleute und führende Politiker treffen. Fixteilnehmer ist stets auch der jeweilige Nato-Befehlshaber.

Bekannte deutsche Bilderberger waren bzw. sind: Rainer Barzel, Ludwig Erhard, Walter Leisler-Kiep, Gerhard Stoltenberg, Franz-Josef Strauß, Egon Bahr, Willy Brandt, Helmut Schmidt, Axel Springer. Aber auch Giovanni Agnelli (Fiat), Marcus Wallenberg, der skandinavische Multimilliardär, Prinz Philip, Prinz Charles (im Protokoll immer ohne Namensnennung) Edmond de Rothschild, Henry Ford II, Henry Kissinger oder George Bush (Vater) sind Mitglieder des konspirativen Kreises.

Und auch das kleine Österreich darf nicht fehlen. Ex-Staatssekretär Peter Jankowitsch war der Hauptverbindungsmann und werkte "in jenem Gremium, das die järhliche Einladungsliste zusammenstellt". Georg Zimmer-Lehmann, früherer CA-Direktor, nahm dieses Aufgabe vor Jankowitsch wahr. Auch Ex- Bundeskanzler Franz Vranitzky und ÖGB-Präsident Fritz Verzetnitsch waren ab und an mit von der Partie.

Die "Bilderberger" vertreten die Interessen des Kapitals unter amerikanischer Führung. Natürlich ist David Rockefeller immer als Ehrengast willkommen. Der britische Autor Mike Peters vertritt sogar die Auffassung, dass die Europäische Union von den "Bilderbergern" konzipiert wurde. Wenn nicht konzipiert, dann sicher gefördert – vor allem in den Jahren 1954 bis 57 – also von der Gründung der "Bilderberger" 1954 bis zur Etablierung von EWG plus Euratom drei Jahre später.


Alles in allem

Die EU ist eine Kreation der USA. Grundidee ist die Schwächung der europäischen Staaten durch Souveränitätsverlust, der Aufbau eines Vorfeldes gegen Osten. Das hat sich schon in den ersten Jahren nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gezeigt. Die Vereinigten Staaten übten massiven Druck aus, um die europäische Integration durchzusetzen. Staatschefs wurden über den Tisch gezogen, die Öffentlichkeit manipuliert.

Die USA sollten schließlich als einziges souveränes Land übrigbleiben, das die Welt beherrscht. Das ist weitgehend gelungen, wie wir heute sehen. Aber der Prozess ist nicht unumkehrbar. Auch wenn es lange dauert. Wir sollten uns die verloren gegangene Souveränität durch zähe und friedfertige Arbeit wieder zurückholen!

Montag, 18. Januar 2010

„Die EU schadet der Europa-Idee“

Brüsseler Institutionen
„Die EU schadet der Europa-Idee“
Von Roman Herzog, Frits Boltkestein und Lüder Gerken

15. Januar 2010 In Kürze wird die neue Europäische Kommission ihr Amt antreten und den soeben in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag mit Leben füllen. Dies sollte für die Mitgliedstaaten und damit auch für die gesamte deutsche Politik Anlass und Grund sein, sich endlich in der erforderlichen Tiefe und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit der EU-Politik zu widmen.

Denn es ist und bleibt ein Faktum: Mehr als achtzig Prozent der in Deutschland geltenden Rechtsakte werden heute in Brüssel beschlossen. Das hat jüngst erneut der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages belegt. Durch den Lissabon-Vertrag wird sich dieser Anteil sicher nicht verringern.
Die Bilanz der EU-Politik der letzten Jahre ist durchwachsen. Unbestreitbar hat die EU beachtliche Erfolge vorzuweisen, etwa bei der Einführung des Euro und beim weiteren Ausbau des Binnenmarktes. Andererseits konnte sie sich mehrfach dort, wo europäisches Handeln geboten gewesen wäre, nicht gegen ausgeprägte mitgliedstaatliche Egoismen durchsetzen, zum Beispiel bei der konsequenten Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, bei der Liberalisierung des Bahnverkehrs, der Neuordnung des Pharmasektors, der Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Gesundheitsdienstleistungen und der Herstellung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten. Umgekehrt wurde sie in Bereichen aktiv, in denen sie eigentlich nichts verloren hat, verstieß gegen die europäische Kompetenzordnung oder ignorierte das Subsidiaritätsprinzip; Beispiele sind die Schaffung eines Anspruchs auf Sozialleistungen für selbständige Frauen, die Versuche, Betriebsrenten europäisch zu regulieren, oder - schon grotesk - die Brüsseler Erwägungen zur EU-weiten Regulierung des Personennahverkehrs und von Tempolimits in Städten.
Die EU steht daher vor der grundsätzlichen Aufgabe, eine neue Balance zu finden. In etlichen Bereichen muss sie stärker werden, sich gleichzeitig aber davor hüten, beliebige politische Aufgaben an sich zu ziehen.

Mehr Regulierung als nötig
Unbestritten ist dies schwierig, allein schon angesichts der Zahl von 27 Kommissaren, die jeweils ihre eigenen, oft widerstreitenden politischen Interessen haben und Erfolge vorweisen wollen. Außerdem wirken auf die Kommission - im „Spiel über Bande“ - unentwegt mitgliedstaatliche Politiker und Verbände ein, die ihre jeweiligen Sonderinteressen über die nationale Politik nicht durchsetzen können. Im Gesetzgebungsverfahren sind außerdem Kompromisse zum einen zwischen Kommission, Europäischem Parlament und Ministerrat, zum anderen zwischen den Mitgliedstaaten an der Tagesordnung. In diesem Interessengestrüpp wird, nicht verwunderlich, mehr Regulierung als nötig produziert, und das, was dabei herauskommt, ist oft nicht nur aus ordnungspolitischer Sicht missglückt.
Die schwierigen Bedingungen, unter denen die EU-Politik agiert, dürfen freilich nicht als Ausrede herhalten. Im Gegenteil: Wer politische Führung beansprucht, muss sich solcher Anwüchse erwehren können und einen klaren Kurs fahren.
Die größte Herausforderung ist die Azeptanz bei Bürgern und Wirtschaft
Denn die EU steht vor großen Herausforderungen. Dies gilt selbstverständlich für die gemeinsame europäische Außen- und Sicherheitspolitik. Sie ist im Vergleich zum Integrationsstand in der Wirtschaftspolitik noch völlig unterentwickelt.
Die größte Herausforderung für die EU liegt allerdings woanders. Sie ist existentiell: Die EU muss die Akzeptanz, die sie bei vielen Bürgern, aber auch in großen Teilen der Wirtschaft verloren hat, wiedergewinnen. Ohne diese Akzeptanz droht die Zustimmung der Menschen auch zu dem grundsätzlichen Ideal der europäischen Integration bleibenden Schaden zu nehmen - mit unabsehbaren Konsequenzen für die EU, einschließlich der Möglichkeit ihres Scheiterns insgesamt.
Der Akzeptanzverlust rührt vor allem von einem fast schon allgegenwärtigen Eindruck: Brüssel erlässt über die Köpfe der Menschen, über gewachsene Traditionen und Kulturen hinweg unentwegt Vorschriften und reguliert Dinge, die - wenn überhaupt - mindestens ebenso gut lokal oder regional geregelt werden können.
Genau um dieser Entwicklung vorzubeugen, war das Subsidiaritätsprinzip in die Europäischen Verträge aufgenommen worden. Es weist für alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung (“geteilte Zuständigkeiten“) den Mitgliedstaaten einen Vorrang gegenüber der EU zu: Die EU darf nur dann aktiv werden, wenn ein Problem sachgerecht nicht auf nationaler, sondern nur auf europäischer Ebene gelöst werden kann. Wesentlicher Anhaltspunkt dafür hatte nach der bisherigen Rechtslage die Frage zu sein, ob es um ein grenzüberschreitendes Problem geht. Eigentlich sollte dies eine Selbstverständlichkeit sein.

Parlament und Gerichtshof haben ein Interesse an der Ausweitung der Kompetenzen
Um die Beachtung des so verstandenen Subsidiaritätsprinzips steht es jedoch schlecht. Schon heute spielt es im Bewusstsein der Brüsseler Politiker, Beamten und Verbandsvertreter kaum eine Rolle. Wer es in Brüssel als tragende Säule einer nachhaltigen europäischen Integration verteidigt, wird meist nur mitleidig belächelt. Diametral zur ursprünglichen Intention versteht man in Brüssel unter Subsidiarität heute meist: Wenn Brüssel Geld gibt, kann das fragliche Problem besser auf EU-Ebene gelöst werden. Und nur allzu gern gibt Brüssel deshalb Geld. Vor diesem Hintergrund ist es umso besorgniserregender, dass das Prüfkriterium, ob ein grenzüberschreitendes Problem vorliegt, im Lissabon-Vertrag gestrichen wurde.

Was lässt sich tun?
Auf den Europäischen Gerichtshof wird man hier nicht setzen dürfen. Er hat ein Eigeninteresse an einer stetigen Ausweitung der Kompetenzen der EU. Gleiches gilt für das Europäische Parlament. Daher ist vor allem eine deutlich größere Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten - in der Politik sowie in der Öffentlichkeit und in den Medien - unverzichtbar. Aus den Mitgliedstaaten muss die klare Botschaft kommen, dass nur Dinge mit substantiell grenzüberschreitender Relevanz auf der EU-Ebene geregelt werden dürfen.
Die Regierungen müssen Subsidiaritätswächter sein

Wächter der Subsidiarität müssen erstens die mitgliedstaatlichen Parlamente sein, in Deutschland Bundestag und Bundesrat - schon im Eigeninteresse, sich wichtige politische Gestaltungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene zu erhalten. Das wird allerdings nicht einfach sein. Zwar sollen die nationalen Parlamente eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen dürfen. Völlig offen ist jedoch, wie dies geschehen soll angesichts äußerst kurzer Einspruchsfristen und der notwendigen Abstimmung mit den Parlamenten anderer Mitgliedstaaten. Es müssen daher in und zwischen den Parlamenten hocheffiziente Strukturen geschaffen werden, die eine zügige Abstimmung der Positionen ermöglichen.
Mindestens genauso wichtig ist die inhaltliche Positionierung: Bundestag und Bundesrat müssen gemeinsam mit anderen mitgliedstaatlichen Parlamenten so schnell wie möglich ein konkretes Regulierungsvorhaben der EU zu einem Präzedenzfall machen, mit dem sie ihr Rügerecht an dem Fehlen eines grenzüberschreitenden Problems festmachen. Nur so lässt sich politisch ausgleichen, dass dieses Prüfkriterium nicht mehr ausdrücklicher Bestandteil des geschriebenen EU-Rechts ist.
Subsidiaritätswächter müssen zweitens die Regierungen der Mitgliedstaaten sein, in Deutschland die Bundesregierung. Sie hat durch ressortübergreifende Wachsamkeit nicht zuletzt dafür Sorge zu tragen, dass das vielgenutzte, aber hochgradig fragwürdige „Spiel über Bande“ eingedämmt wird. Mit ihm kann ein Fachministerium ein nationales Regulierungsvorhaben, das im eigenen Land nicht durchsetzbar ist, in Brüssel anstoßen und es dort unter Umgehung der nationalen Gesetzgebungsverfahren verhandeln, um am Ende im jeweiligen Fachministerrat selbst darüber zu entscheiden.

Außerdem muss die Bundesregierung endlich eine Kultur des kategorischen Neins für die Verhandlungen und Abstimmungen im Ministerrat entwickeln, wenn es um Vorhaben geht, die mit dem Subsidiaritätsgedanken unvereinbar sind oder gar gegen die europäische Kompetenzordnung verstoßen.

Öffentlichkeit und Medien müssen wachen
Hier läuft vieles falsch. Das jüngste Beispiel ist eine EU-Richtlinie, die selbständigen (!) Frauen einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen gewährt. In der entscheidenden Ministerratssitzung insistierte die Bundesregierung nachdrücklich, dass die EU gar nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitze und dass dieses Vorhaben einen rechtswidrigen Eingriff in die nationalen Sozialleistungssysteme darstelle. In der anschließenden Abstimmung enthielt sie sich jedoch der Stimme, um die Richtlinie dennoch nicht zu blockieren. Das geschah beileibe nicht zum ersten Mal: In Brüssel heißt dieses Abstimmungsverhalten „German vote“.

Ähnliches droht bei dem auf dem Tisch liegenden Richtlinienentwurf zur massiven Ausdehnung der europäischen Antidiskriminierungsgesetzgebung. Nach den Vorstellungen der Kommission, maßgeblich unterstützt vom Europäischen Parlament, sollen nicht behindertengerechte Geschäfte und Restaurants bedarfsunabhängig umgebaut werden müssen und auch Mieter den behindertengerechten Umbau von Wohnungen verlangen können. Die Bundesregierung hat im Ministerrat die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend gemacht und sich klar gegen dieses Vorhaben ausgesprochen. In der Tat liegt eine national nicht lösbare, grenzüberschreitende Problemlage nicht vor; Gebäude können nun einmal nicht von einem in den anderen Staat wandern. Die Bundesregierung könnte den Entwurf mit einem Veto zu Fall bringen. Dazu wird es aber voraussichtlich nicht kommen.

Angesichts dieser Probleme in der deutschen Legislative und Exekutive müssen drittens gerade auch die Öffentlichkeit und die Medien den Politikern auf die Finger schauen. Die Stärkung des Subsidiaritätsgrundsatzes ist von überragender Wichtigkeit. Sie hat daher als unbedingte Maxime und Grundlage einer jeden Entscheidung in der EU quer durch alle Politikbereiche zu gelten.
Im Lichte des Subsidiaritätsgrundsatzes gehören, um drei wichtige Bereiche zu nennen, die Sozialpolitik, die Antidiskriminierungspolitik (mit Ausnahme der Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit und verwandter Merkmale) und die Bildungspolitik auf die mitgliedstaatliche Ebene. Ihnen fehlt durchweg eine direkte grenzüberschreitende Problemlage.

Eine herausragende Rolle für die Stabilitätspolitik
Die Realität sieht freilich anders aus. So gibt es - neben den bereits heute umfangreichen sozial- und diskriminierungspolitischen Aktivitäten der EU - in Brüssel neuerdings Bestrebungen, im Anschluss an die Hochschulpolitik (Bologna-Prozess) nun auch Einfluss auf die allgemeine Schulpolitik zu gewinnen, wobei unverkennbar Sympathien für die Gesamtschule gehegt werden. Deutschland wird ebenfalls aufpassen müssen, wenn es sein duales Berufsausbildungssystem vor dem Zugriff einer europäischen Standardisierung - auf im Zweifel niedrigerem Niveau - schützen will.
Eine andere Situation liegt dagegen für die Stabilitätspolitik der EU vor. Sie wird in den kommenden fünf Jahren eine herausragende Rolle spielen müssen. Spätestens seit Einführung des Euro ist eine Kontrolle der mitgliedstaatlichen Haushaltsdefizite durch die EU unabdingbar. Denn in der Währungsunion bestehen Möglichkeiten und Anreize für den einzelnen Mitgliedstaat, sich auf Kosten der anderen Staaten übermäßig zu verschulden, weil die Europäische Zentralbank nur mit einer für alle Euro-Staaten einheitlichen Geldpolitik gegensteuern kann.

Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise haben sich die EU-Staaten in atemberaubendem Umfang verschuldet. Die EU muss sie unnachgiebig auf einen Konsolidierungskurs zurückzwingen. Die Kommission hat inzwischen gegen 20 Mitgliedstaaten Verfahren wegen übermäßiger Defizite eingeleitet. Das lässt hoffen. Es wird sich aber noch zeigen müssen, ob sie auch die politische Kraft besitzt, den Kurs konsequent durchzuhalten.
Neben der Stabilitätspolitik wird die Klimapolitik in den nächsten Jahren von wesentlicher Bedeutung sein. Auch hier ist, weil Treibhausgase nicht an den Grenzen haltmachen, die EU gefordert. Freilich ist von ihr nicht nur eine konsequente, sondern auch eine in sich konsistente Politik zu verlangen.


Mit dem Glühlampenverbot wird kein Gramm CO2 gespart
Die Grundsatzentscheidung für einen EU-weiten Emissionsrechte-Handel (EU-ETS) ist zu begrüßen. Denn die volkswirtschaftlich effizienteste Methode, Unternehmen wie Verbraucher zu umweltverträglichem Verhalten zu bewegen, besteht darin, den Kohlendioxidausstoß (CO2) zu deckeln und mit einem Preis zu belegen. Dadurch wird er zunächst dort gedrosselt, wo die volkswirtschaftlichen Kosten am niedrigsten sind. Konsequent umgesetzt, muss das EU-ETS aber für sämtliche Emittenten von CO2 gelten, also auch für den Benzin-, Diesel- und Heizölverbrauch. Das ist relativ unbürokratisch möglich. Man muss nur die Erzeuger und Importeure dieser Energieträger verpflichten, Emissionsrechte zu erwerben („Upstream-Emissionsrechtehandel“).

Gleichzeitig muss die Kommission für die Abschaffung jener Vorschriften sorgen, die das Funktionieren des EU-ETS behindern. Dazu gehören zum einen Gebote und Verbote, die es der Volkswirtschaft unmöglich machen, das vorgegebene Klimaziel auf dem kostengünstigsten Weg zu erreichen. Ein Beispiel hierfür ist das Glühlampenverbot. Es dient vor allem dem Zweck, die wahren Kosten des Klimaschutzes für den Bürger zu verschleiern. Mit diesem Verbot wird kein Gramm CO2 eingespart. Denn die Emissionen bei der Stromerzeugung sind ohnehin gedeckelt: Einsparungen bei der Beleuchtung führen zwar dazu, dass die Stromerzeuger weniger CO2 emittieren. Die von ihnen dadurch nicht benötigten Emissionsrechte werden aber von anderen Emittenten genutzt und führen zu Mehremissionen in anderen Bereichen, so dass die zulässige Obergrenze an CO2 in jedem Fall erreicht wird. Im Übrigen beschädigen gerade solche Regelungen wie das Glühlampenverbot die Akzeptanz der EU-Politik bei den Menschen.

Zum anderen sollte die Kommission auf die Beendigung der Subventionen für erneuerbare Energie dringen. Denn auch diese erhöhen die volkswirtschaftlichen Kosten der Klimapolitik unnötig: Sie schaffen Fehlanreize zur Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, die ohne Förderung nie gebaut würden. Die erneuerbare Energie gewinnt bereits dadurch an Wettbewerbsfähigkeit, dass für sie keine oder nur wenige Emissionsrechte erworben werden müssen.

Die Vollharmonisierung würde dem Verbraucherschutz dienen
Freilich steht die Klimapolitik der EU vor einem Dilemma. Die Pflicht, Emissionsrechte zu erwerben, führt gerade in energieintensiven Branchen zu hohen Kostensteigerungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen erheblich beeinträchtigen. Die Folge können Insolvenzen oder Standortverlagerungen ins Ausland sein. Es hilft dem Klima jedoch nichts, wenn als Folge der EU-Klimapolitik die Produktion in andere Teile der Welt abwandert und dann dort vermehrt CO2 emittiert wird. Zu Recht setzt sich die EU daher unmissverständlich für den weltweiten Handel mit Emissionsrechten ein. Wenn dieser - was nach Kopenhagen droht - nicht zustande kommt, wird man um einen gewissen finanziellen Ausgleich der nicht vertretbaren Mehrkosten für die betroffenen Unternehmen in der EU nicht herumkommen.

Auch im Verbraucherschutz ist die EU gefordert: Derzeit gibt es 27 unterschiedliche Verbraucherrechtsordnungen. Das hemmt die Bereitschaft der Unternehmen, Verbraucher in anderen Staaten zu beliefern, und die Bereitschaft der Verbraucher, im Ausland zu kaufen, da sie meist nicht wissen, welche Rechte sie jeweils haben. Eine Vollharmonisierung der Verbraucherrechte hilft dem ab: Sie schafft einheitliche Bedingungen und damit Rechtssicherheit. Mit einer Mindestharmonisierung dagegen, die nationale Abweichungen nach oben zulässt, wird nicht viel gewonnen.
Freilich darf eine Vollharmonisierung nicht zu überzogenem Verbraucherschutz führen. Durch ihn lässt sich die Lastenverteilung nicht vom Verbraucher auf den Anbieter verlagern. Denn ein hoher Verbraucherschutz führt zwangsläufig zu höheren Kosten und damit zu höheren Verbraucherpreisen, so dass sich vor allem die ärmeren Teile der Bevölkerung weniger Konsum leisten können. Dies gilt auch für Verbraucher-Sammelklagen.

Zurück zum Konzept des „mündigen Verbrauchers“
Anlass zur Sorge ist auch die in der Kommission anzutreffende Auffassung, dass Verbraucher „desorientiert sind“, oft nicht nach ihren „wahren“ Interessen handelten und ihnen daher - natürlich von der EU - der Weg zu ihrem Glück gewiesen werden müsse. Dies läuft auf eine Bevormundung durch Bürokraten hinaus. Die EU sollte zum Konzept des „mündigen Verbrauchers“ zurückkehren: Ja zu neutralen Produktinformationen; Nein zu wertenden Angaben, die zu einem bestimmten Verhalten verleiten sollen.

Einhalt geboten werden muss auch der Neigung der Kommission, in die Preisbildungsprozesse des Marktes einzugreifen - mit dem offen proklamierten Endziel einer politisch-behördlichen Kontrolle letztlich sämtlicher Verbraucherpreise: Die Kommission erwartet neuerdings vom Binnenmarkt „Ergebnisse, die in sozialer Hinsicht akzeptabel sind“, will dafür auch „bisweilen eine geringere Wirtschaftlichkeit in Kauf nehmen“. Über Umfragen und Verbraucherverbände will sie herausfinden, ob die Verbraucher „zufrieden“ mit dem „Marktergebnis“ sind. Wenn nicht, will sie eingreifen. Vor einer Fortsetzung dieser an Planwirtschaften erinnernden Politik ist dringend zu warnen. Wer das Preissystem politisch instrumentalisiert, beschädigt seine Fähigkeit, Knappheiten zu kommunizieren, und schadet damit allen, gerade auch den Verbrauchern.

Die strikte Kontrolle staatlicher Beihilfen ist wichtiger denn je

Nicht nur mit Blick auf die Harmonisierung des Verbraucherschutzes bleibt die Vollendung des Binnenmarktes in den nächsten fünf Jahren ein vordringliches Ziel. Wie die Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat, neigen die Mitgliedstaaten nach wie vor zu protektionistischen Maßnahmen, wenn das Schicksal nationaler Unternehmen auf dem Spiel steht. Damit diese Neigung nicht den Binnenmarkt untergräbt, ist eine strikte Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission wichtiger denn je. Auch muss die EU alles daransetzen, noch bestehende Schranken zu beseitigen. Mit dem Lissabon-Vertrag erhält sie die Kompetenz zur Schaffung eines europäischen Titels zum Schutz geistigen Eigentums. Diese Kompetenz sollte sie nutzen.

Die Mitgliedstaaten und damit auch die Politiker in Deutschland sollten die Europäische Kommission, soweit diese der beschriebenen Linie folgt, tatkräftig unterstützen. Ebenso sollten sie aber auch sachwidriger Überregulierung und Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip entschieden - und öffentlichkeitswirksam - entgegentreten. Auch die deutsche Politik wird, bei der nächsten Bundestagswahl, an ihren europapolitischen Leistungen zu messen sein. Und die sollten nicht länger zu einem großen Teil darin bestehen, in Deutschland nicht durchsetzbare Vorhaben über die europäische Bande zu spielen und fragwürdige Regulierungsvorschläge aus Brüssel nicht wahrzunehmen oder, noch schlimmer, trotz eigener Bedenken durchzuwinken.
Dies liegt nicht nur im Interesse Deutschlands, sondern im Interesse der weiteren gedeihlichen Entwicklung der EU insgesamt. Denn die europäische Integration ist nur zukunftsfähig, wenn die Bürger mitgenommen werden. Davon sind wir derzeit weit entfernt, vielleicht weiter denn je. Und wenn die Menschen der EU vollends die Gefolgschaft verweigern, droht ein Scherbenhaufen historischen Ausmaßes.

Die Autoren
Roman Herzog, Bundespräsident von 1994 bis 1999, kritisiert als Verfassungsrechtler den von ihm beklagten Irrweg der EU-Zentralisierung. Geboren 1934 in Landshut, ist der Verfassungsrechtler ganz das Gegenteil eines trockenen Juristen. Er mahnt mehr Bürgernähe und tiefgreifende Reformen der Bürokratie an.
Frits Bolkestein hat als EU-Binnenmarktkommissar in den Jahren 1999 bis 2004 den Brüsseler Apparat aus nächster Nähe kennengelernt. Der 1933 in Amsterdam geborene frühere Manager und Politiker der liberalen Partei VVD ist als konsequenter Verfechter unverfälschten und offenen Wettbewerbs bekannt.
Lüder Gerken, Jahrgang 1958, war Direktor des Walter-Eucken-Instituts in Freiburg. Seit 2006 leitet der habilitierte Ökonom das ebendort ansässige Centrum für Europäische Politik (CEP) unter dem Dach der überparteilichen Stiftung Ordnungspolitik.

Sonntag, 10. Januar 2010

DIE EUROPÄISCHE UNION IST UNREFORMIERBAR !

DIE EUROPÄISCHE UNION IST UNREFORMIERBAR !
Seit über 50 Jahren gibt es die "Europäische Integration": Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft.

Seit dem Inkrafttreten der Gründungsverträge (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl "EGKS": 23.7.1952, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft "EWG" und Europäische Atomgemeinschaft "EAG": 1.1.1958) hat sich die Europäische Union sowohl inhaltlich als auch institutionell grundlegend weiterentwickelt.

Der Umfang der Gemeinschaftspolitiken, die sich in der Anfangsphase vor allem auf Fragen der Handels- und Agrarpolitik sowie des Zollwesens konzentrierten, wurde schrittweise erweitert. Die Verwirklichung des Binnenmarktes (1993) sowie der Wirtschafts- und Währungsunion (1999) werden als Meilensteine der wirtschaftlichen Integration bezeichnet.

Gleichzeitig ist die Zielsetzung einer umfassenderen politischen Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund gerückt. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wurde vertraglich ebenso verankert wie die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Zahl der Mitgliedstaaten ist in mehreren Erweiterungsrunden
1973: Großbritannien, Dänemark, Irland
1981: Griechenland
1986: Spanien, Portugal
1995: Schweden, Österreich, Finnland
2004: Slowenien, Lettland, Estland, Litauen, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Malta, Zypern
2007: Bulgarien, Rumänien

von ursprünglich sechs (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf siebenundzwanzig (ab 2007) gestiegen.

Einheitliche Europäische Akte
Vertrag von Maastricht
Vertrag von Amsterdam
Vertrag von Nizza
Reformvertrag von Lissabon.

Aus einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde ein Bundesstaat Europäische Union (ohne Legitimation). Oder anders ausgedrückt: Die EU ist ein Völkerbund mit allen Eigenschaften eines echten Bundesstaates (mit Vertrag), freilich ohne Unionsvolk und ohne Legitimation dazu. Die Österreichische Bundesverfassung wurde seit der Gründung der EG laufend der Integration gemäß angepasst und dadurch tiefgreifend verändert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 trat ein Bundesverfassungsbereinigungsgesetz in Kraft, dass die österreichische Bundesverfassung schon ganz im Dienste der Europäischen Union geöffnet hält.

Der Lissaboner Vertrag verfestigt noch den Weg der EU zum EU-Zentralstaat. Er bringt die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungslage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. (Klecatsky 2009)

Der eigentliche Grund dieses ganzen Szenarios in Europa und auf der ganzen Welt ist die Einführung der freien Marktwirtschaft - der Lehre eines Adam Smith und eines David Ricardo, später eines Friedrich August von Hajek und Milton Friedman.

Milton Friedman war der Oberguru des skrupellosen Kapitalismus und der Mann, der das Regelwerk für die gegenwärtige, hypermoderne Weltwirtschaft verfasste. Es ist längst widerlegt, dass alle Menschen in allen Ländern immer vom Freihandel profitieren. Bauern oder schlecht qualifizierte Arbeitnehmer in den Industrieländern sind Verlierer des Freihandels.

Über Jahrzehnte hindurch wurde fast auf der ganzen Welt die freie Marktwirtschaft - oft mit brutalsten Methoden wie Mord, Entführung und Folter durchgesetzt. Alle Anstrengungen wie Demonstrationen, Verfassungsklagen hielten diese Entwicklung nicht auf. Die EU ist ein Teil der internationalen Wirtschaft, die man Globalisierung nennt.

Der Vertrag von Lissabon schreibt den "Freihandel" vor: Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.

Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzerfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf. Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu ein-fuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann.

Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119)Abs.1 und 2, Art.98(120)AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedsstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.

Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.

Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden. Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.

Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.

Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.

Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.

"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."

Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.

Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.

Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.

Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist.

EU-Parlament ist kein volles Parlament, es kann keine Gesetze beschließen. Das Stimmgewicht der Wähler ist zu unterschiedlich. Beispielsweise hat Deutschland mit mehr als 82 Millionen Einwohnern künftig nur 96 Abgeordnete, dagegen bekommt Malta mit etwa 400.000 Einwohnern 6 Abgeordnete. Also ein Abgeordneter für etwa 855.000 Einwohner Deutschlands gegen einen Abgeordneten für etwa 67.000 Einwohner von Malta. Das EU-Parlament vertritt auch kein Unionsvolk. Das müsste erst geschaffen werden, es ist eine Versammlung von Vertretern der Völker der Mitgliedsländer der EU. Auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon hat das EU-Parlament nur in Randbereichen der Gesetzgebung einen Einfluss, wird aber doch etwas gestärkt: Die so genannte "Gelbe Karte" ist eben keine "Rote Karte". Sie gibt dem EU-Parlament nicht das Recht eine Richtlinie oder Verordnung (EU-Gesetze) wirklich aufzuhalten. Das EU-Parlament hat keine Möglichkeit einen Kommissar der Union zu wählen oder abzuwählen. Es kann nur die Kommission als Ganzes abwählen.

Das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der Gewaltenteilung vor allem zwischen der Legislative und der Exekutive besteht in der EU nicht. Die Rechtssetzung ist wesentlich Sache der Exekutive. Der EuGH ist das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Gerichts. EU-Recht geht vor dem nationalem Recht. Österreichs Bundesverfassung gilt nicht mehr voll.

Die soziale Zielsetzung hat in der Europäischen Union, in der das Marktprinzip strukturell wegen er Grundfreiheiten, die vom Europäischen Gerichtshof mit aller Härte durchgesetzt werden, dominiert, keine Verwirklichungschance.

Dazu kommen noch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union:

1) Flexibilitätsklausel

Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.

2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung

Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.

3) Vereinfachtes Änderungsverfahren

Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.

Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...

Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.

Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.

Landwirtschaft: Das Bauernsterben setzt sich fort. Gentechnisch verändertes Saatgut muss auch in Österreich akzeptiert werden. Die Bauern werden gezwungen immer größer zu werden, damit man immer billiger produzieren kann. Die Qualität der Lebensmittel nimmt weiter ab. Die Tiere werden geschunden und zu tausenden gehalten.

Samstag, 26. Dezember 2009

S U B S I D I A R I T Ä T

Der EU-Vertrag von Lissabon, am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten, wird durchwegs als wichtiger Schritt zur Stärkung der Demokratie für die EU bezeichnet. Besonders die neue Möglichkeit der Kontrolle der Subsidiarität (Art. 3b (5) wird hervorgehoben und hochgejubelt. Man könne jetzt eine "gelbe Karte" zeigen und gegebenenfalls eine Klage einbringen.
Dieser "Zuwachs an Demokratie und Legitimität in der Funktionsweise der EU" bedeutet nicht viel.

Nämlich:
Die Entscheidung über eine Klage wegen Nichtbeachtung der Subsidiarität fällt n i c h t der Verfassungsgerichtshof Österreichs (VfGH) sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Dieser Gerichtshof hat sich in seiner knapp 60-jährigen Geschichte noch nie gegen die Integrationspolitik entschieden, läßt also wenig Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten!
Den EuGH bezeichnet man als "Motor der Integration" (Rudolf Streinz, Europarecht; §812, S 213)

Dazu haben die nationalen Parlamente nur acht Wochen(!) Zeit zur Einreichung einer Klage. In dieser kurzen Zeit muss begründet darlegt werden, dass ein Rechtsetzungsakt der Europäischen Union nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, sonst hat der Vorschlag Bindungswirkung und ist nicht mehr aufgrund der Missachtung des Subsidiaritätsprinzips anfechtbar!

Aber: Soweit der Bereich auschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, gibt es keine Anwendbarkeit der Subsidiarität. Auschließliche Zuständigkeiten ist der Union sind die sehr wichtige Politikbereiche, wie die Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Binnenmarkt und Wettbewerbsregeln, Aussen- u. Sicherheitspolitk oder die Währungspolitik.

Ausgenommen sind auch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union: Flexibilitätsklausel (Art. 352), die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung (Art. 311 AEUV (EU-Steuern möglich) oder das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48/6 EUV). Mit diesen Ermächtigungsgesetzen kann die Union den Vertrag ändern, EU-Steuern einführen und sind selbst mit allen Befugnissen ausstatten, die sie zur Erreichung ihrer weiten Ziele hat!

Diesen Ermächtigungsgesetzen muss das österreichische Parlament
n i c h t zustimmen, es ist k e i n e Ratifikation notwendig.

Die Kommission muss die begründeten Stellungnahmen gegen einen Gesetzgebungsakt berücksichtigen oder überprüfen. Dazu sind allerdings ein Drittel oder ein Viertel der Gesamtanzahl der Parlamente der Mitgliedsstaaten notwendig.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es für das Subsidiaritätsprinzip Besonderheiten, nämlich: Je nach Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritsprinzip im Einklang steht muss der Vorschlag von der Kommission neu überprüft werden und kann an in festhalten, ändern oder zurücknehmen. Weiters: Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im EU-Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.

Aber: Es ist problematisch, dass große Länder nicht mehr Stimmgewicht haben wie kleine Länder. Die Subsidiaritätslage ist in den verschiedenen Ländern dazu unterschiedlich. Österreich oder Deutschland könnte beispielsweise jede Politik auch ohne EU-Gesetzgebung verwirklichen, sogar meist besser, jedenfalls stärker demokratisch legitimiert.

Das Subsidiaritätsprinzip sollte durch den EU-Vertrag (Primärrecht) materalisiert werden und die verfassungsrechtliche Prüfung dem VFGH gegeben werden.

Links: Verfassungsklage Österreich S 317-323)

Fazit: Die neue Subsidiaritätsregelung des Vertrages von Lissabon kann das demokratische Defizit der Union nicht ausgleichen und ist auch kein ausreichender Schutz vor der nicht überschaubaren und gewaltengeteilten EU-Gesetzgebung. Die Ermächtigungen der EU sind unkontrollierbar weit und nicht mehr begrenzt, so wie es der Vertrag vorschreibt (Art. 5 EUV).



WIR ALLE MÜSSEN ABER WEITGEHEND UNTER EU-GESETZEN LEBEN!

Donnerstag, 10. Dezember 2009

DER EU-BEITRITT WAR VERFASSUNGSWIDRIG !

Durch den Beitritt Österreichs in die Europäische Union wurde die österreichische Bundesverfassung (die Baugesetze) tiefgreifend verändert.
Das "Ja" auf die Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 zum Beitritt in die Europäische Union ist keine Legitimation zur Änderung der Baugesetze der Bundesverfassung. Durch dem Beitritt Österreichs in die EU wurden die Organe des Volkes ermächtigt das Beitrittsgesetz inkrafttreten zu lassen. EU-Beitritt ja, so der Wille des Volkes - aber natürlich nur unter Einhaltung der österreichischen Bundesverfassung! Es lag jedenfalls kein Text zur Abstimmung vor, inwiefern die Bundesverfassung durch den Beitritt in die Europäische Union geändert werden würde. Niemand konnte sich ein Bild machen: Die österreichischen Stimmbürger wussten überhaupt nicht welche Folgen der Beitritt in die EU haben würde.

Österreich stellte den Beitrittsantrag zum Beitritt am 17. Juli 1989 in die Europäische Wirtschaftsunion, ist aber der EU im Stande des EU-Vertrages von Maastricht beigetreten, der 1993 in Kraft trat. Also wurde der „Besitzstand“ des EU-Vertrages von Maastricht übernommen: Das hieß auch die gemeinsame Währung und Wirtschaftsunion!

Der überwiegende Anteil der Österreicher wussten davon nichts, dass der Schilling faktisch schon abgeschafft, die Neutralität ausgehöhlt und eine neoliberale Wirtschaftunion praktisch schon 1994 eine beschlossene Sache war, also wurden also von der öffentlichen Hand nicht richtig informiert. Eine Menschenrechtsverletzung!

So titelte beispielsweise die Kronen-Zeitung vor der Volksabstimmung im Jahre 1994: "Neutralität bleibt" und: "100 Lügen gegen den Beitritt". Viele dieser "Lügen" wurden leider Realität. Weiters konnte man quer durch alle Medien lesen, dass durch den Beitritt die heimischen Arbeitsplätze gesichert seien, natürlich der Schilling bliebe – alles andere seien Verschwörungstheorien - und jede österreichische Familie etwa 1000 Schilling monatlich sparen könne. "Was mit der EU alles billiger wird und welche Preise bis zu 70 Prozent rutschen würden. Die Bischofskonferenz warb für ein Ja zum EU-Beitritt. Die Entwicklung ist für das Christentum in Europa fatal: Es wird zurückgedrängt und geschwächt - Kruzifixe in Klassenzimmern verboten - und eine Multikultigesellschaft verändert die Völker Europas. Während den Migranten der "rote Teppich" ausgerollt wird, dürfen Herr und Frau Österreicher Fehlentwicklungen in der Einwanderungspolitik nicht in Frage stellen, will man nicht als "rechtsextrem" eingestuft werden. Ethnische Konflikte drohen, der Kampf ums Überleben wird Bürgerkriegsgefahr hervorrufen.

Der Beitritt in die Europäische Union und die Folgeverträge von Amsterdam und Nizza sind auch dadurch nicht rechtens, weil die Österreicher über die Gesamtänderung der Bundesverfassung nicht abstimmen durften, obwohl der Art. 44 B-VG dies vorschreibt.

Deswegen muss folgendes eingefordert werden: Die teilweise oder zur Gänze übertragenen Hoheiten an die Gemeinschaftsorgane der Union um eine vernünftige Zusammenarbeit in Europa unter Einhaltung der österreichischen Bundesverfassung mit neuen Verträge möglich zu machen!

Speziell der Art. 1 B-VG Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus muss eingehalten werden.

Künftig soll weiters das österreichische Bundesverfassungsgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden können, dass den Wortlaut des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz soll nur mit der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Nationalrates und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates erfolgen können.

Wenn es sich um eine Änderung der Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung handelt, muss es vorher zusätzlich eine Zustimmung des Bundesvolkes geben.

Die Demokratie, der Rechtsstaat, der Sozialstaat und Bundesstaat sollen nicht zur Disposition der Gesetzgebung stehen und das Prinzip der Subsidiarität gewahrt werden.

Montag, 7. Dezember 2009

LISSABON-VERTRAG IN KRAFT! WILLKOMMEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION!

Sollen wir in Zukunft nun auch so wie in der „Schuhfabrik“ in Indien produzieren um mit dem Freihandel mithalten zu können…?

Das Herkunftslandprinzip , vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag entwickelt, ist ein wesentlicher Hebel der Enddemokratisierung und Entmachtung der Völker.

Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in allen Mitgliedsstaaten 
Geltung und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw. 

Die Völker können ihre Politik nicht mehr durchsetzen , vielmehr müssen sie ihre Standards nach unten anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. 

Das "Herkunftslandprinzip" - die Praxis der EU - macht es möglich, der deutschen Unternehmensmitbestimmung auszuweichen .

Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten über den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu schließen.

Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft lediglich "einheitliche Grundsätze" der "gemeinsamen Handelspolitik" gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein dem Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss der Lage einer Volkswirtschaft gerecht werden. Die Zuständigkeitspolitik der Union macht die Völker gegenüber der Globalisierung wehrlos.

Hinzu kommt die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit, welche seit 1994 gilt. Sie ermöglicht im Verbund mit den Verträgen der Welthandelsordnung den rücksichtslosen "Casino-Kapitalismus". Europa würde die Finanzmarktkrise nicht in diesem Ausmaß spüren, würde die Mitgliedstaaten der EU nicht der Kapitalverkehrsfreiheit verpflichtet sein. Auswirkungen der "Grundfreiheiten" der EU sind auch die Standortwechsel der Unternehmen in Billiglohnregionen und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen und des erwirtschafteten Kapitals, das woanders investiert wird. Die EU-Wirtschaftsordnung schützt uns nach wie vor nicht vor dem Marktradikalismus des Binnenmarktprinzips und die Finanzmärkte nicht vor der weltweit wirksamen Kapitalverkehrsfreiheit. Die Handelspolitik ist eine ausschließliche Zuständigkeit der Union, welche sich einseitig dem Freihandel verpflichtet.

Von Renate Zittmayr zitiert aus Texten von Prof. K. A. Schachtschneider

FÜR EIN VERBOT DES IMPORTS UND DER VERBREITUNG VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN SAATGUT, LEBENSMITTEL UND FUTTERMITTEL

EU-Gentechnikgesetze und eine EU-Freisetzungsrichtlinie sind in Kraft und daher - auch von Österreich - irgendwann umzusetzen.

Daher halten wir es für notwendig, dass die österreichische Gesetzgebung beschließt, dass das Recht auf Leben und Unversehrtheit auch in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen wird und darüber hinaus alle Maßnahmen trifft, um ein gentechnikfreies Österreich - auch gegen das Unionsrecht - durchzusetzen.

Wir sind nicht einverstanden, dass Organe der EU über die Einführung der GMO-Produkte in Österreich bestimmen können.

Alle bisherigen Versprechen, Maßnahmen und Beschlüsse der Politik sind nicht ausreichend. Der Bürgerwille muss endlich anerkannt und umgesetzt werden. So unterstützten 1.225.790 Bürgerinnen und Bürger Österreichs ein Anti-Gentechnik-Volksbegehren und trotzdem gibt noch immer keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz Die Politik hat den Willen des Volkes nicht umgesetzt.

EINE AM GEMEINWOHL DER ÖSTERREICHER ORIENTIERTE EUROPAPOLITIK

Die durch den Beitritt Österreich in die Europäische Union übertragenen Befugnisse an die Gemeinschaftsorgane der EU müssen eng begrenzt und somit für die Parlamentarier überschaubar und damit verantwortbar sein.

Die ständige Verantwortung für die Integration in die Europäische Union bleibt beim österreichischen Volk. Die Volksvertreter sollen den Willen des Volkes bestmöglich versuchen zu erkennen und dementsprechend in richtige Gesetze fassen.

Die zur gemeinschaftlichen Ausübung an die Europäische Union übertragenen Rechtsetzungskompetenzen sollen derart begrenzt werden, dass Sie dem allgemeinen Mehrheitswillen des Volkes und der Bundesverfassung entsprechen.

Unmittelbar anwendbaren Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts soll kein Anwendungsvorrang gegenüber damit im Widerspruch stehendem innerstaatlichem Recht zukommen. Das Monopol des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung – und allfälligen Aufhebung – von Rechtsvorschriften durch diesen Anwendungsvorrang soll nicht durchbrochen sein.

Eine europäische Integration Österreichs soll derart beschränkt werden, dass das österreichische Volk über ALLE Politiken - wenn erforderlich - selbst bestimmen kann.

Freitag, 27. November 2009

EU-STEUERN WERDEN SCHON BALD REALITÄT - DIE ÖSTERREICHER WEITER ZUR KASSA GEBETEN!

Der EU-Vertrag von Lissabon wird mit 1.Dezember 2009 in Kraft treten und für Österreich geltendes Recht. Die Propaganda jubelt: Es sollen nur Vorteile geben. Die Demokratie gestärkt, die Effizienz und Handlungskraft der EU-Politik stärker und das EU-Parlament mehr Rechte bekommen und vieles mehr.

Das alles ist eine Verdrehung der Tatsachen und nicht die ganze Wahrheit: Wir steuern leider einer EU-Diktatur entgegen, oder wie soll man beispielsweise die Einführung der Kompetenz-Kompetenzen sonst nennen - obwohl sie sehr effizient sein mögen, zur Durchsetzung der weiten Ziele der EU. Nur hat das mit Demokratie nichts zu tun.

So können mit dem "Reformvertrag" neue Kategorien vor Eigenmitteln (Art. 311)eingeführt, Befugnisse selbst gegeben (Art. 352) und der Vertrag teilweise oder zur Gänze geändert werden (Art. 48 Abs. 6)

Über EU-Eigenmittel wird schon laut nachgedacht: Steuern, die wir direkt an die EU überweisen und im tiefen Topf von Brüssel verschwinden werden sind geplant! Namentlich wurden schon C02, Finanztransaktion und Ökosteuer genannt. So in einem bereits veröffentlichten "Diskussionpapier" und in verschiedenen Medien zu lesen: 1 / 2 / 3

Was sagt dazu die Politik? Dazu eine Episode der parlamentarischen "Debatte" über diese Generalklauseln im Vertrag:

Im parlamentarischen Verfassungsausschuss, dem ich ausnahmsweise beiwohnen durfte, wurde ich Zeuge als auf die richtigen Ausführungen von den Staatrechtslehrer und Ordinarius für öffentliches Recht Univ. Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, der als Experte geladen war, bezüglich der Möglichkeit der EU-Steuererhebung - die ja jetzt bald Realität werden wird -, mit Kopfschütteln, Murren und Grinsen, ja Vorwürfe und Beleidigungen seitens einiger Anwesenden wurde reagiert. So hörte man: "Wenn Sie mein Student wären, würden Sie durchfallen", oder es wurde "latente Ahnungslosigkeit" dem Staatsrechtler vorgeworfen.

Das österreichische Verfassungsgericht befasste sich nicht einmal mit einer Verfassungsbeschwerde – von Schachtschneider verfasst - , obwohl das deutsche Bundesverfassungsgericht aufgrund des selben Antrages den Deutschen doch einigen Rechtschutz zubilligte und ein neues Begleitgesetz her musste: Große Veränderungen müssen in Deutschland durch Bundestag und Bundesrat.

Professor Schachtschneider stellte damals richtigerweise fest, dass nach Art. 311 der Europäische Rat Steuern beschließen könne - ohne dass die Ratifizierung der nationalen Parlamente erfolgen müsse. Der damalige Bundeskanzler Gusenbauer wischte mit einen Antrag eines Beschlusses auf verbindliche Stellungsnahme des österr. Parlamentes auf einen solchen EU-Gesetzgebungsakt von FPÖ-Politiker Aspöck vom Tisch. und meinte lapidar: Die Regierung müsse nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.

Die ganze Tragweite der Kompetenz-Kompetenzen des Lissaboner Vertrages wurde nicht richtig erkannt. Die EU-Integration „ohne Wenn und Aber“ wurde zur Religion der Regierung und der Richter erhoben und der Verfassungsvertrag ohne Volksabstimmung ratifiziert.

Eine mögliche und notwendige Zurückweisung des Parlamentes solcher EU-Steuern ist nicht zu erwarten. Laut Bundesverfassung Art. 23e kann auch von einer allfälligen Stellungsnahme absehen werden, wenn außen- und integrationspolitische Gründe vorliegen. Diese liegen aber immer vor, wenn vorher 27 Staatschefs eine Steuer beschließen.... Eine Farce! Es gibt keinen ausreichenden Schutz gegen diese Willkür der Politiker und der Gerichte.

Abhelfen könnte nur ein verbindliches Gesetz, das eine EU-Steuer in Österreich verbietet. Dieses Gesetz müsste aber erst einmal vorgeschlagen und beschlossen werden. Da gibt es keine Chance, wenn man sich die Parteienlandschaft ansieht. Da ist das Amtsinteresse höher als die Demokratie. Inzwischen werden die Österreicher in eine EU-Diktatur gezogen und zu Untertanen ohne Recht auf politische Mitbestimmung.

Hier sieht man, die brutale Wahrheit der EU-Despotie, so Prof. Schachtschneider. Und jetzt wird alles Realität. Wo ist die Möglichkeit die Politiker zur Verantwortung zu rufen? Es kann von unseren Volksvertretern scheinbar alles beschlossen, behauptet und versprochen werden und es gibt keine Konsequenz, wenn Nachteile für die Österreicher entstehen oder offensichtliche Fehler oder Fehlentscheidungen begangen wurden.

Es wird von der Politik die eigene Macht und der Vorteil geschützt und nicht das Gemeinwohl für das Volk angestrebt.

Wie lange werden sich die Österreicher das gefallen lassen? Das Volk hat das Sagen und sonst niemand:

Art. 1 BV-G: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Freitag, 6. November 2009

SOZIALSTAAT ÖSTERREICH?

Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union einer neoliberalen Wirtschaftspolitik unterworfen, die dem „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ folgt. Diese Politik des ungebremsten Marktradikalismus, verpflichtet Österreich zur globalen Integration und verbietet jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl Maßnahmen von dem Sozialprinzip geboten sein können und erschwert eine Politik des Gemeinwohls.

Die Handelspolitik fällt unter die ausschließlichen Zuständigkeiten der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten haben keine Hoheit über die Wirtschaft mehr. Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik müssen die Rechtsordnungen der Europäischen Union berücksichtigen, nicht aber die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Österreich muss also seine Gesetze ändern, wenn sie nicht den vorgegebenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik der EU entsprechen. Durch Standortverlagerung der Unternehmen in Länder, wo die Arbeit nichts kostet (Lohndumping) – auch am Waren und Dienstleistungsmarkt – werden die österreichischen Unternehmen immer wettbewerbsunfähiger. Diese auf Gewinnmaximierung ausgerichtete EU-Wirtschaftspolitik schadet den meisten Menschen und erhöht die Arbeitslosenzahlen und fördert prekäre Arbeitsverhältnisse. Der Sozialstaat Österreich wird dadurch geschwächt, obwohl über 700.000 Österreicherinnen und Österreicher das Sozialstaatsvolksbegehren unterstützen.

Österreich muss sich jede Maßnahme des EU-Rates gefallen lassen und wird zur wirtschaftspolitisch überwachten, untergeordneten Einheit der Europäischen Union. So ist ein Beschluss des Rates der Union über die Grundzüge der Handelspolitik - gegen einheimische soziale Politik zur Minderung der Arbeitslosigkeit – nicht an das Bundesverfassungsgesetz Österreichs gebunden! Das Europäische Parlament wird nachträglich über die Grundzüge informiert. Österreich wird also verpflichtet sich dem Unionsrecht unterzuordnen und kann verwarnt und bestraft werden, wenn es dieser Verpflichtung nicht nachkommt und kann auch keine Subsidiaritätsrüge erheben. Dieses undemokratische Verfahren kennt keine Gewaltenteilung! Der neoliberale EU-Wirtschaftskurs greift auch in die Währungspolitik und die Beschäftigungspolitik. So ist das Ziel Vollbeschäftigung aus den Verträgen verschwunden. Es gibt auch keine Schranken gegen Steuer- und Lohndumping im Vertrag. Das Ziel der Errichtung einer Sozialunion und die Sozialstaatlichkeit unter den Werten der Union sucht man vergebens.

Die Großen Freiheiten des kapitalistischen Binnenmarktes, freier Verkehr von Kapital, Personen, Waren und Dienstleistungen sind die Grundwerte der Union und nicht die Freiheit, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürgerinnen und Bürger Österreichs!
Der Europäische Gerichtshof ist der Motor der Integrationsentwicklung. In den Urteilen wurden die Marktfreiheiten über die sozialen Belange gestellt. Die Vertrag von Lissabon befördert den Sozialabbau.

Akzeptiert hat das österreichische Bundesvolk das nicht, denn die Bürger waren bei der Volksabstimmung über diese Tatsachen nicht unterrichtet und haben auch mit der Zustimmung zum Beitrittsverfassungsgesetz nicht jeder Entwicklung der EU zugestimmt.

Donnerstag, 5. November 2009

DIE VEREINIGTEN STAATEN DER EU

Der Beitritt Österreichs in die Europäische Union und die Folgeverträge
von Nizza, Amsterdam und Lissabon sind verfassungswidrig. Die
Österreicher stimmten dem Beitritt mehrheitlich zu, aber nicht der damit
einhergehenden umfassenden Änderung der Bundesverfassung. Zudem
wurde die österreichische Bevölkerung nicht wahrheitsgemäß über die
Folgen des Beitritts Österreichs in die EU informiert. Über die Annahme
der Folgeverträge gab es keine Volksabstimmungen.

DIE EU WURDE FUNKTIONAL ZU EINEM BUNDESSTAAT
Die von Österreichs Parlamentariern übertragenen Befugnisse sind nicht eng
begrenzt – so wie sie sein sollten -, sondern unüberschaubar weit. Von den
vorgeschriebenen „begrenzten Einzelermächtigungen“ zur Übertragung von
Politiken an die Union kann keine Rede mehr sein. Die EU ist eine Institution, die
das Recht setzt, also ein Bundesstaat – aber ohne die nötige Legitimation: ein
verfasstes Volk. Wir leben aber unter den Zig-tausenden Richtlinien und
Verordnungen: So kritisierte sogar Deutschlands Ex-Präsident Roman Herzog,
dass schon bis zu 84 % aller Gesetze von der EU ausgehen.

DIE „GRUNDFREIHEITEN“ DER EUROPÄISCHEN UNION
Die so genannten „Freiheiten des Marktes“, nämlich die Kapitalverkehrsfreiheit,
Dienstleistungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglichen eine auf Profitmaximierung ausgerichtete
Politik, die den meisten Menschen enorm schadet. Da ist kein Platz für eine
ausreichende Sozialpolitik, weil auch die Mitgliedsländer zu heterogen sind.
Diese Politik der „Eliten“, zu Lasten der „Schwachen“ wird vom Europäischen
Gerichtshof aber rigoros durchgesetzt.

DIE EU IST TEIL DES GLOBALEN MARKTES
Die Grundzüge der Handelspolitik fallen unter die „ausschließlichen
Angelegenheiten“ der EU. Die Nationen können keine Handelsverträge mehr
abschließen. Die Parlamente haben über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik
keine Entscheidungsbefugnis. Österreich ist zu einer Region der internationalen
Wirtschaft geworden.
Der Grundsatz der schrankenlosen „offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb“ ist nicht sozial und nicht demokratisch im Sinne des Art. 1 BV-G:
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

POLIZEI UND JUSTIZ
Diese Bereiche werden mit dem Vertrag von Lissabon weitestgehend der EU
unterstellt. Der Schutz der inneren Sicherheit ist großteils nicht mehr in der
Hand der Nationalstaaten. Das bedeutet einen weiteren Verlust existentieller
Staatlichkeit Österreichs.

HERKUNFTSLAND- ODER ANERKENNUNGSPRINZIP
Alle Waren- u. Dienstleistungen, die in einem Mitgliedsland der EU erlaubt sind,
müssen auch in Österreich zugelassen werden. Der Druck auf dem Arbeitsmarkt
wird dadurch stärker. Dadurch wird die Zahl der Arbeitslosen und der Menschen,
die in Not und Armut leben, weiter ansteigen.
Das Herkunftslandprinzip, das aus den „Grundfreiheiten“ der EU - des
Binnenmarktes -, durch Textauslegung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH)hergeleitet wurde, hat verheerende Auswirkungen: Immer mehr Bauern
und Mittelstandsbetriebe müssen aufgeben, oder sind am Rande des Konkurses.
Durch Standortwettbewerb, Kostendumping und dem Lohndumping machen
einige Unternehmer kurzfristig enorme Gewinne, zu Lasten der Arbeitslosen und
in prekäre Arbeitsverhältnisse gedrängte Menschen. Beispielsweise können
polnische Unternehmen, mit englischer Rechtsordnung und ukrainischen
Arbeitern - nach deren Arbeitsrecht - überall in der Europäischen Union tätig
werden und die Löhne drücken. Die Unternehmens-mitbestimmung kann man
damit umgehen. Diese Politik kann kein Parlamentarier mehr einschätzen und
verantworten und ist gegen das Sozialprinzip.

DIE KOMPETENZ-KOMPETENZEN
Eine „Flexibilitätsklausel“ ermöglicht der EU-Gesetzgebung sich selbst Befugnisse
zu geben, um ihre weiten Ziele zu erreichen. Es können europäische Steuern
eingeführt und der Vertrag geändert werden.
DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!

NEUTRALITÄTSWIDRIGE MILITÄRVERFASSUNG
Ein Hauptanliegen des Lissabonner Vertrags ist die verstärkte Aufrüstung. Dazu
gehören weltweite „Missionen“ (Kriege) gegen den „Terror“!
DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!

EU-GESETZGEBUNG IST NICHT DEMOKRATISCH
Der demokratische Schutz einer Gesetzgebung, die Teilung der „Gewalten“ fehlt
der Union. Das EU-Parlament ist keine echte „Legislative“ weil es kein verfasstes
EU-Volk vertritt. Es kann eigenständig keine Gesetze beschließen.


Vorschläge für eine europäische Zusammenarbeit:


- Streichung der neoliberalen „Grundfreiheiten“
- Recht auf „politische Freiheit der Bürger“
- Keine Aufrüstungsverpflichtung – Neutralitätsgarantie für Österreich
- Volksabstimmungen zu allen wichtigen Änderungen und Entscheidungen
- Vorrang der nationalen Verfassungen vor dem Gemeinschaftsrecht
- Abschaffung der Kompetenz-Kompetenzen
- Eine gerechte, menschliche Wirtschaftsordnung für das Gemeinwohl
- Die neue EU-Charta der Grundrechte wieder außer Kraft setzen.
- Ausrichtung auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.
- Nationale Bankenschutzgesetze, kein „Casinokapitalismus“
- Eigene Währung für die Mitgliedstaaten und Sozialklausel

FÜR EIN NEUTRALES UND FREIES ÖSTERREICH!